EUDR-FAQ: Die wichtigsten Fragen zur Entwaldungsverordnung
EUDR-FAQ geben Unternehmen Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR). Wer ist betroffen? Welche Produkte sind gemeint? Wie funktioniert die Sorgfaltserklärung? Und was bedeutet „entwaldungsfrei“ ganz konkret?
Antworten auf diese und viele weitere Fragen liefern die offiziellen FAQ der EU-Kommission und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Angesichts der Komplexität und des Umfangs dieser Dokumente haben wir hier eine Auswahl besonders praxisrelevanter Fragen zusammengestellt und verständlich aufbereitet, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, aber mit klarem Blick auf das Wesentliche.
EUDR-FAQ: Grundlagen
Was ist die EUDR?
Um der fortschreitenden globalen Entwaldung entgegenzuwirken, hat die Europäische Union eine verbindliche rechtliche Grundlage geschaffen. Die EUDR (EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte) ist eine seit Juni 2023 in Kraft getretene Verordnung der Europäischen Union. Sie verpflichtet Unternehmen sicherzustellen, dass bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse, etwa Holz, Soja, Palmöl, Kaffee oder Kakao, nicht mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen. Ziel ist es, nur nachweislich entwaldungsfreie Produkte auf dem EU-Markt zuzulassen.
Ab wann gilt die EUDR?
Die EUDR wurde am 31. Mai 2023 vom Europäischen Parlament und dem Rat der EU verabschiedet und ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten. Der ursprünglich für Ende 2024 vorgesehene Anwendungsbeginn wurde zweimal verschoben, zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/2650, die das Europäische Parlament am 26. November 2025 final beschlossen hat und die am 23. Dezember 2025 im Amtsblatt veröffentlicht wurde.
Aktueller Stand (August 2026): Die Verordnung ist beschlossen, rechtsverbindlich und gilt
- ab dem 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen
- ab dem 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen
Eine weitere Verschiebung dieser Termine ist derzeit nicht angekündigt. Allerdings hat die EU-Kommission am 13. Juli 2026 einen delegierten Rechtsakt zur Anpassung des Produktumfangs (Anhang I) verabschiedet, der noch bis rund Mitte September 2026 der Kontrolle durch Parlament und Rat unterliegt, siehe die Frage „Welche Produkte sind von der EUDR betroffen?“ weiter unten.
Den vollständigen regulatorischen Fahrplan mit allen Zwischenschritten finden Sie in unserem Beitrag zur EUDR-Verordnung.
Was schreibt die EUDR vor?
Relevante Rohstoffe dürfen nur noch dann in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie:
- entwaldungsfrei sind, das heißt seit dem 31.12.2020 wurde für sie kein Wald gerodet,
- rechtskonform im Ursprungsland erzeugt wurden,
- und eine elektronische Sorgfaltserklärung (oder, für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger, eine vereinfachte Erklärung) vorliegt.
Ein Produkt gilt als entwaldungsfrei, wenn es nicht von Flächen stammt, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden. Für Holzprodukte gilt zusätzlich, dass das Holz nicht aus Wäldern stammt, die nach diesem Stichtag durch nicht nachhaltige Nutzung geschädigt wurden.
Bei Verstößen drohen empfindliche Sanktionen: Die Mitgliedstaaten müssen einen Bußgeldrahmen von mindestens 4 % des jährlichen Umsatzes vorsehen, ergänzt um die Beschlagnahmung betroffener Waren sowie den Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen. In besonders schweren Fällen ist zudem ein Handelsverbot innerhalb der EU möglich. Laut der offiziellen FAQ der EU-Kommission (Version 5, April 2026) hat das Vereinfachungspaket vom Mai 2026 an diesem Bußgeldrahmen nichts geändert.
Wie verhält sich die EUDR bei zusammengesetzten Produkten?
Enthält ein Produkt mehrere relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse, etwa ein Schokoriegel mit Kakaopulver, Kakaobutter und Palmöl, muss der Marktteilnehmer die Sorgfaltspflicht nur in Bezug auf den Hauptrohstoff und die daraus abgeleiteten Erzeugnisse erfüllen. Maßgeblich ist der in Anhang I links aufgeführte Rohstoff. Im Fall eines Schokoriegels ist das Kakao, die Sorgfaltspflicht bezieht sich entsprechend nur auf Kakaopulver und Kakaobutter.
Gibt es eine öffentliche Berichtspflicht nach EUDR?
Große Marktteilnehmer sind verpflichtet, einmal jährlich öffentlich über die Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten zu berichten (Artikel 12 Absatz 3 EUDR): welche Maßnahmen sie ergriffen haben, um ihren Verpflichtungen nachzukommen. Da 2027 das erste vollständige Anwendungsjahr ist, ist der erste Bericht, der das Jahr 2027 abdeckt, nach dem 30. Dezember 2027 fällig.
Diese Berichterstattung lässt sich in bestehende Berichtsformate integrieren. Die EU-Kommission hat inzwischen klargestellt (FAQ Version 5, April 2026): Unternehmen, die die relevanten Inhalte bereits im Rahmen der CSRD oder der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) veröffentlichen, müssen diese Angaben nicht doppelt berichten. Voraussetzung ist, dass die dortige Berichterstattung die von Artikel 12 Absatz 3 EUDR verlangten Inhalte abdeckt.
EUDR-FAQ: Betroffenheit
Welche Produkte sind von der EUDR betroffen?
Produkte, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, unterliegen nicht den Anforderungen der EUDR, selbst dann nicht, wenn sie relevante Rohstoffe enthalten. Ebenso sind komplexe Produkte wie Autos mit Ledersitzen oder Reifen aus Naturkautschuk nicht betroffen, solange ihre HS-Codes nicht in Anhang I genannt sind. Entscheidend ist immer der aufgeführte HS-Code.
Die Europäische Kommission kann die Liste der betroffenen Produkte per delegiertem Rechtsakt anpassen, und genau das ist gerade im Gange: Am 13. Juli 2026 hat die Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Änderung von Anhang I verabschiedet, der sich noch bis rund Mitte September 2026 in der parlamentarischen Kontrollfrist befindet. Vorgesehen sind unter anderem:
- Neu im Anwendungsbereich: löslicher Kaffee, gefrorene Rinderzungen sowie bestimmte Palmöl-Derivate wie Fettalkohole, Glycerin und Seifenprodukte. Ein Beispiel aus der Vorgängerfassung dieses FAQ lautete, Seife mit Palmölanteil falle grundsätzlich nicht unter die Verordnung, weil sie nicht zu den gelisteten Erzeugnissen gehöre. Genau das könnte sich für bestimmte Palmölseifen ändern, sobald dieser Rechtsakt final in Kraft tritt, mit einer Übergangsfrist bis 30. Dezember 2027.
- Aus dem Anwendungsbereich gestrichen: Rinderhäute, -felle und Leder, runderneuerte Reifen (nur das neue Laufflächenprofil), Saatgut-Sojabohnen sowie bestimmte Kautschukartikel.
Änderungen an Anhang I sollten von betroffenen Unternehmen also weiterhin im Blick behalten werden; dieser Abschnitt sollte nach Abschluss der Kontrollfrist noch einmal geprüft werden.
Ein häufiges und unsicherheitsbehaftetes Praxisbeispiel betrifft Verpackungen: Sie fallen nur dann unter die EUDR, wenn sie als eigenständiges Produkt gehandelt werden. Dienen sie ausschließlich dem Schutz oder Transport anderer Waren, findet die Verordnung keine Anwendung.
Welche Arten von Unternehmen unterscheidet die EUDR?
Seit der Verordnung (EU) 2025/2650 unterscheidet die EUDR nicht mehr nur zwei, sondern vier Rollen entlang der Lieferkette:
Als Marktteilnehmer gelten alle natürlichen oder juristischen Personen, die relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse erstmals auf dem EU-Markt bereitstellen oder aus der EU ausführen, im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Dazu zählen vor allem Primärerzeuger, Importeure und Exporteure. Hat ein Unternehmen seinen Sitz außerhalb der EU, gilt der erste in der EU ansässige Abnehmer als Marktteilnehmer.
Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger (englisch: micro or small primary operator, MSPO) sind eine eigenständige Unterkategorie der Marktteilnehmer: natürliche Personen oder Kleinstunternehmen, die relevante Rohstoffe selbst erzeugen. Sie unterliegen nach Artikel 4a einer vereinfachten Pflichtenregelung, etwa einer einmaligen vereinfachten Erklärung anstelle einer vollständigen Sorgfaltserklärung und, unter bestimmten Voraussetzungen, der Angabe ihrer Postanschrift anstelle einer Geolokalisierung.
Nachgelagerte Marktteilnehmer wandeln ein bereits gelistetes und deklariertes Erzeugnis in ein anderes, ebenfalls gelistetes Erzeugnis um. Beispiel: Ein Schokoladenhersteller, der bereits entwaldungsfrei deklarierte Kakaobohnen (HS-Code 1801) zu Schokoriegeln (HS-Code 1806) verarbeitet und in Verkehr bringt oder exportiert, gilt als nachgelagerter Marktteilnehmer.
Als Händler gelten Akteure, die relevante Erzeugnisse gewerblich auf dem EU-Markt bereitstellen, ohne selbst Marktteilnehmer oder nachgelagerter Marktteilnehmer zu sein, etwa Einzel- oder Großhändler.
Beispiel: Ein in der EU ansässiges Unternehmen A importiert entwaldungsfreien Kautschuk und verkauft ihn an Reifenhersteller B. B stellt daraus Reifen her (ebenfalls in Anhang I gelistet) und verkauft sie an Reifenhändler C weiter. A gilt als Marktteilnehmer, B als nachgelagerter Marktteilnehmer, da er ein bereits deklariertes Erzeugnis weiterverarbeitet. C gilt als Händler, sofern es die Reifen lediglich auf dem EU-Markt bereitstellt.
Welche Größenklassen legt die EUDR für Unternehmen fest?
Die EUDR unterscheidet an vielen Stellen zwischen KMU und Nicht-KMU, unter anderem bei den geltenden Pflichten und beim Anwendungsstart. Maßgeblich ist die Einordnung gemäß Richtlinie 2013/34/EU zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2020, bei mindestens zwei von drei Schwellenwerten:
- Kleinstunternehmen: Bilanzsumme bis 450.000 €, Nettoumsatzerlös bis 900.000 €, durchschnittlich bis zu 10 Beschäftigte.
- Kleines Unternehmen: Bilanzsumme bis 7.500.000 €, Nettoumsatzerlös bis 15.000.000 €, durchschnittlich bis zu 50 Beschäftigte.
- Mittleres Unternehmen: Bilanzsumme bis 25.000.000 €, Nettoumsatzerlös bis 50.000.000 €, durchschnittlich bis zu 250 Beschäftigte.
- Für Kleinst- und Kleinunternehmen gilt die verlängerte Frist bis zum 30. Juni 2027.
EUDR-FAQ: Umsetzung
Wie funktioniert die Abgabe der Sorgfaltserklärung?
Vor Import, Export oder Bereitstellung eines EUDR-relevanten Produkts muss eine Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement) abgegeben werden. Sie belegt, dass das Unternehmen seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist und kein oder nur ein vernachlässigbares Entwaldungsrisiko festgestellt wurde. Mit der Abgabe übernimmt das Unternehmen die Verantwortung, dass die Produkte entwaldungsfrei sind. Anhang II der EUDR listet die benötigten Angaben. Kleinst- und Kleinprimärerzeuger geben stattdessen in der Regel eine einmalige vereinfachte Erklärung ab, die nur bei wesentlichen Änderungen aktualisiert werden muss.
Die Erklärung erfolgt digital über das EU-Informationssystem TRACES (Trade Control and Expert System), nicht in Papierform oder über ein standardisiertes Formular. Registrierung und Nutzung sind bereits über die Website der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) möglich, einschließlich einer Testumgebung. Bei Abgabe der Sorgfaltserklärung erhält das Unternehmen eine Referenznummer, die für Ein- oder Ausfuhr relevanter Erzeugnisse zwingend erforderlich ist und unter Umständen entlang der Lieferkette weitergegeben werden muss. Die zuständige Behörde, in Deutschland die BLE, prüft die eingereichten Erklärungen.
Die Sorgfaltserklärung kann sich auf Planmengen beziehen und mehrere Teillieferungen innerhalb eines Jahres abdecken. Unternehmen bewahren die über TRACES übermittelten Erklärungen fünf Jahre lang auf.
Worin unterscheiden sich die Sorgfaltspflichten?
Nicht-KMU-Marktteilnehmer unterliegen den vollen Sorgfaltspflichten: Sie geben eine Sorgfaltserklärung ab und weisen nach, dass ihre Produkte entwaldungsfrei sind.
Nachgelagerte Marktteilnehmer berufen sich auf die Referenznummern bereits erfüllter Sorgfaltspflichten vorgelagerter Akteure. Nach der Auslegung der EU-Kommission in der FAQ-Version 5 (April 2026) und den Leitlinien vom 20. Juli 2026 ist diese Pflicht zur Erfassung passiv: Vorgelagerte Marktteilnehmer müssen die Referenznummern weitergeben, nachgelagerte Akteure müssen nicht von sich aus proaktiv nachfragen. Eine routinemäßige inhaltliche Prüfung jeder einzelnen Upstream-Erklärung ist nicht erforderlich; die Speicherung kann über die ohnehin vorhandene Standard-Geschäftsdokumentation, etwa Rechnungen, erfolgen. Die rechtliche Verantwortung dafür, dass die Produkte tatsächlich entwaldungsfrei sind, verbleibt jedoch bei ihnen.
KMU-Händler sind von der Pflicht zur Abgabe einer eigenen Sorgfaltserklärung ausgenommen, müssen aber Lieferanteninformationen und Referenznummern mindestens fünf Jahre ab Bereitstellung auf dem Unionsmarkt vorhalten und auf Anfrage den Behörden zur Verfügung stellen.
Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger geben in der Regel keine vollständige Risikobewertung ab, sondern nur die vereinfachte Erklärung, sofern sie ausschließlich aus Ländern oder Regionen mit geringem Risiko beziehen.
Wie kann ich als Unternehmen die Umsetzung der EUDR angehen?
Ein erster Schritt ist es, interne Stakeholder frühzeitig einzubinden, insbesondere aus Einkauf, Nachhaltigkeit und Qualitätssicherung, um ein gemeinsames Verständnis für Aufgaben, Zuständigkeiten und Risiken zu schaffen.
Anschließend prüfen Sie, inwiefern Ihr Unternehmen tatsächlich betroffen ist und welche der vier Rollen (Marktteilnehmer, Kleinst-/Kleinprimärerzeuger, nachgelagerter Marktteilnehmer, Händler) auf Sie zutrifft. Nicht jedes Produkt, das Holz, Soja oder andere relevante Rohstoffe enthält, fällt automatisch unter die EUDR, eine gezielte Analyse schützt vor unnötigem Mehraufwand.
Nutzen Sie bestehende Vereinfachungsspielräume: Chargen mit identischer Herkunft lassen sich in einer gemeinsamen Sorgfaltserklärung bündeln, eingehende Upstream-Erklärungen risikobasiert statt pauschal prüfen, und als nachgelagerter Marktteilnehmer genügt in der Regel die Erfassung vorhandener Referenznummern über die Standard-Geschäftsdokumentation.
Etablieren Sie klare Prozesse für Risikoanalysen, die Erhebung von Geodaten und die Dokumentation, idealerweise gestützt durch digitale Systeme. Und suchen Sie aktiv den Dialog mit Lieferanten, denn nur gemeinsam lässt sich die Rückverfolgbarkeit entlang der Lieferkette sicherstellen.
Weitere relevante EUDR-Dokumente
- Bekanntmachung der Kommission C/2026/3896 vom 20. Juli 2026: dritte Auflage der Leitlinien zur Verordnung (EU) 2023/1115
- Verordnung (EU) 2025/2650 vom 23. Dezember 2025 zur Verschiebung und strukturellen Anpassung des Geltungsbeginns
- FAQ der EU-Kommission „Frequently Asked Questions – Implementation of the EU Deforestation Regulation“, Version 5, April 2026
- Länderbenchmarking der EU-Kommission
- Guidance Document der EU-Kommission mit Lieferkettenszenarien
- Aktuelle FAQ der BLE
- Generelle Informationen der BLE, laufend aktualisiert
- Verordnungstext auf EUR-Lex
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