Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung: Was begrenzte Sicherheit verlangt
Der Nachhaltigkeitsbericht nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist prüfungspflichtig. Anders als beim Jahresabschluss ist vielen Unternehmen aber nicht klar, was diese Prüfung eigentlich umfasst, wer sie durchführen darf und woran sie in der Praxis hängt. Mit dem Omnibus-Paket ist zudem klar: Die angekündigte Verschärfung auf eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit kommt nicht. In diesem Beitrag lesen Sie, welche Regeln heute gelten, was Prüfende verlangen und welche Vorarbeiten sich am stärksten auszahlen.
Stand: August 2026. Die Angaben beziehen sich auf die Richtlinie (EU) 2026/470 und den Stand des deutschen Umsetzungsverfahrens im August 2026. Anwendungsbereich und Zeitplan der CSRD insgesamt finden Sie in unserem Beitrag zum CSRD-Umsetzungsgesetz.
Es bleibt dauerhaft bei der Prüfung mit begrenzter Sicherheit
Die CSRD sah ursprünglich einen Stufenplan vor: zunächst eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit (limited assurance), später der Übergang auf eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit (reasonable assurance). Dafür sollte die EU-Kommission bis zum 01.10.2028 eigene Standards entwickeln.
Diese Stufe ist gestrichen. Die Richtlinie (EU) 2026/470 begründet das in Erwägungsgrund 5 ausdrücklich damit, dass den Unternehmen keine höheren Kosten für die Prüfung entstehen sollen. Die Verpflichtung der Kommission, Standards für die hinreichende Prüfungssicherheit zu erlassen, entfällt vollständig. Es bleibt damit auf Dauer bei der begrenzten Sicherheit.
Zugleich hat sich der Zeitplan für die verbindlichen europäischen Prüfungsstandards verschoben. Die Kommission sollte sie ursprünglich bis zum 01.10.2026 entwickeln, die Frist liegt jetzt beim 01.07.2027. Bis dahin gelten die nationalen Prüfungsstandards der Mitgliedstaaten.
Begrenzte Sicherheit heißt: weniger Prüfungshandlungen und ein anders formuliertes Urteil
Der Unterschied zur Abschlussprüfung ist kein gradueller, sondern ein struktureller. Bei hinreichender Sicherheit arbeiten Prüfende mit umfangreichen Prüfungshandlungen, einschließlich der Beurteilung des internen Kontrollsystems und aussagebezogener Einzelfallprüfungen. Bei begrenzter Sicherheit ist der Umfang der Arbeiten geringer und gezielter auf die Bereiche gerichtet, in denen Fehler wahrscheinlich sind.
Das zeigt sich am Prüfungsurteil. Es wird negativ formuliert: Prüfende erklären, dass ihnen nichts bekannt geworden ist, was sie zu der Annahme veranlasst, die Nachhaltigkeitserklärung sei in allen wesentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) aufgestellt. Ein positives Urteil, wie es der Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss enthält, gibt es hier nicht.
Diese Formulierung wird jedoch angepasst, wenn die Prüfung etwas findet. Möglich sind ein eingeschränktes Urteil bei nicht durchdringenden Fehlern, ein versagtes Urteil bei durchdringenden Fehlern und eine Nichtabgabe des Urteils, wenn der Prüfungsumfang unzulässig beschränkt war. Eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit ist also keine Formalie mit garantiertem Ausgang.
Vier Teilbereiche stehen auf dem Prüfstand
Der Prüfungsgegenstand ist breiter, als der Begriff Nachhaltigkeitsbericht vermuten lässt. Nach der Bilanzrichtlinie in der Fassung der CSRD (Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa der Richtlinie 2013/34/EU) erstreckt sich das Prüfungsurteil auf vier Punkte:
- Die Übereinstimmung der Berichterstattung mit den Anforderungen der Richtlinie, einschließlich der Konformität mit den ESRS.
- Das Verfahren, mit dem das Unternehmen die zu berichtenden Informationen ermittelt hat, insbesondere die Herleitung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse und nicht nur ihr Ergebnis.
- Die Einhaltung der Auszeichnungspflicht im einheitlichen elektronischen Berichtsformat. Was das technisch bedeutet, beschreibt unser Beitrag zum ESRS-xBRL-Tagging.
- Die Einhaltung der Angabepflichten nach Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung.
Der zweite Punkt wird in Projekten regelmäßig unterschätzt. Geprüft wird nicht, ob Ihre Wesentlichkeitseinschätzung die einzig vertretbare ist, sondern ob der Weg dorthin nachvollziehbar dokumentiert ist.
Bis zu den EU-Standards arbeiten Prüfende mit den CEAOB-Leitlinien
Für die Übergangszeit bis zu finalen Prüfungsstandards hat das Committee of European Auditing Oversight Bodies (CEAOB) am 30.09.2024 unverbindliche Leitlinien zur Prüfung mit begrenzter Sicherheit veröffentlicht. Sie sind ausdrücklich nicht verbindlich und setzen nationale Verlautbarungen nicht außer Kraft. Für die Vorbereitung sind sie trotzdem die brauchbarste Quelle, weil sie beschreiben, wo Prüfende ansetzen sollten. Fünf Punkte daraus sind für Unternehmen unmittelbar relevant:
- Die Wesentlichkeit des Prüfers ist nicht Ihre doppelte Wesentlichkeit. Die Leitlinien stellen klar, dass beide Begriffe zusammenhängen, aber nicht deckungsgleich sind. Prüfende beurteilen, ob eine falsche Angabe die Entscheidungen der Adressaten beeinflussen könnte.
- Prozessverständnis geht vor Einzelfallprüfung. Prüfende verschaffen sich ein Verständnis des Unternehmens, seines Umfelds und der für die Berichterstattung relevanten Kontrollen. Einzelfallprüfungen und Funktionsprüfungen sind nicht vorgeschrieben, können aber durchgeführt werden, wenn sie wirksam erscheinen.
- Zukunftsbezogene Angaben werden über die Methode geprüft. Ziele, Transitionspläne und Szenarien werden nicht auf ihr Eintreffen geprüft, sondern darauf, ob die zugrunde liegende Methode angemessen und konsistent angewandt ist.
- Schätzungen brauchen eine begründete Methode. Für Schätzwerte verlangen die Leitlinien keine Detailprüfung, aber eine kritische Beurteilung des Verfahrens.
- Daten aus der Wertschöpfungskette sind Teil der Prüfung. Prüfende beurteilen, wie Sie diese Daten erheben und wie zuverlässig sie sind. Eine externe Bestätigung der Daten durch Ihre Geschäftspartner verlangen die Leitlinien nicht.
Der letzte Punkt trifft auf eine Neuerung des Omnibus-Pakets. Die Menge an Informationen, die Sie von kleineren Unternehmen in Ihrer Wertschöpfungskette überhaupt anfordern dürfen, ist inzwischen gedeckelt. Ihre Nachweisführung muss also mit dem auskommen, was innerhalb dieser Grenze erhebbar ist. Umso wichtiger ist es, die Herkunft und die Grenzen dieser Daten sauber zu beschreiben.
In Deutschland prüfen Wirtschaftsprüfer, und die Prüfung ist neu geregelt
Der Regierungsentwurf zum CSRD-Umsetzungsgesetz sieht für die Prüfung eigene Vorschriften im Handelsgesetzbuch vor. Sie stehen in den §§ 324b ff. HGB-E neben den Vorschriften zur Abschlussprüfung, mit § 324b HGB-E zur Prüfungspflicht und § 324c HGB-E zu Gegenstand und Umfang.
Prüfen darf nur ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Das kann der Abschlussprüfer sein, muss es aber nicht: Der Entwurf lässt die Bestellung eines anderen Wirtschaftsprüfers zu. Unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen, etwa Umweltgutachter, sind nach dem Regierungsentwurf ausgeschlossen; eine spätere Öffnung soll geprüft werden. Hinzu kommt eine Qualifikationsanforderung: Wer Nachhaltigkeitsberichte prüft, muss sich bei der Wirtschaftsprüferkammer als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte registrieren und die geforderte Fortbildung nachweisen.
Für die Praxis heißt das zweierlei. Erstens ist die Auswahl an Prüfenden kleiner als bei der Abschlussprüfung, was für die Terminplanung relevant ist. Zweitens ist die Entscheidung, ob Abschlussprüfer und Nachhaltigkeitsprüfer identisch sein sollen, früh zu treffen: Ein getrennter Prüfer braucht eigene Zugänge zu Ihren Daten und eigene Abstimmungsschleifen. Entsprechend lautet unsere Empfehlung hier, den Abschlussprüfer auch als Nachhaltigkeitsprüfer zu beauftragen.
Wichtig: Das CSRD-Umsetzungsgesetz ist im August 2026 noch nicht verabschiedet. Die genannten Vorschriften sind Entwurfsstand.
Was die ersten Prüfungen gezeigt haben
Belastbare Praxiszahlen liefert die Studie von DRSC und Deloitte vom November 2025, die 77 Berichte deutscher DAX-, MDAX- und SDAX-Unternehmen zum Geschäftsjahr 2024 ausgewertet hat:
- Rund 73 % der Berichte wurden mit begrenzter Sicherheit geprüft, ein einzelner Bericht vollständig mit hinreichender Sicherheit.
- Bei knapp 20 % kam für einzelne Angaben zusätzlich eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit hinzu.
- Sechs Berichte, also rund 8 %, wurden nicht geprüft.
- Alle Prüfungen wurden von Wirtschaftsprüfern durchgeführt und führten zu uneingeschränkten Vermerken.
Einordnung: Für das Geschäftsjahr 2024 bestand in Deutschland noch keine gesetzliche Prüfungspflicht für ESRS-Berichte. Die Prüfungen erfolgten freiwillig, in der Regel bei Unternehmen mit gewachsenen Berichtsprozessen. Die durchweg uneingeschränkten Vermerke sind deshalb kein Beleg dafür, dass die Prüfung leicht zu bestehen ist.
Woran die Berichtsqualität in denselben Auswertungen hängt, haben wir in unserem Beitrag zu den CSRD-Berichten in der Praxis zusammengetragen. Die dort genannten Schwachstellen sind zugleich die typischen Diskussionspunkte in der Prüfung: fehlende Ziele für wesentliche Themen, unkonkrete Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie eine unscharf beschriebene Wertschöpfungskette.
Was sich vor der ersten Prüfung am stärksten auszahlt
Die Prüfung mit begrenzter Sicherheit belohnt Vorbereitung an einer bestimmten Stelle: bei der Nachvollziehbarkeit, nicht bei der Formulierung. Fünf Punkte sind aus unserer Projekterfahrung die wirksamsten:
Dokumentieren Sie die Herkunft jeder Zahl. Für jeden Datenpunkt sollten Quelle, verantwortliche Einheit, Erhebungsmethode und Stichtag festgehalten sein. Das ist der Nachweis, den Prüfende zuerst anfordern.
Dokumentieren Sie die Herleitung der Wesentlichkeitsanalyse. Beteiligte, Kriterien, Schwellenwerte, Bewertungsergebnisse und Entscheidungen gehören in eine geschlossene Dokumentation, auch soweit sie nicht in den Bericht wandert. Welche Themen dabei grundsätzlich in Betracht kommen, zeigt unsere Übersicht der ESRS-Nachhaltigkeitsthemen.
Begründen Sie Schätzungen, bevor Sie danach gefragt werden. Wo Sie mit Faktoren, Hochrechnungen oder Näherungen arbeiten, gehören Methode, Datengrundlage und Bandbreite in die Unterlagen.
Beschreiben Sie die Grenzen Ihrer Wertschöpfungskettendaten. Welche Stufen sind erfasst, welche nicht, welche Angaben beruhen auf Sekundärdaten. Eine offengelegte Grenze ist prüfbar, eine unausgesprochene nicht.
Planen Sie die Prüfung als eigenes Projekt. Prüferauswahl, Bestellung, Zwischenstände und Zugriff auf Systeme brauchen eigene Termine. Der Nachhaltigkeitsbericht steht im Lagebericht und folgt damit dem Zeitplan der Abschlusserstellung.
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Die Prüfung entscheidet sich an der Datenherkunft, nicht am Text. Genau dort setzt unsere Software FramesCube CSRD/ESRS an: Sie führt die Datenerhebung über alle Gesellschaften hinweg, hinterlegt zu jedem Wert Quelle, Verantwortliche und Zeitpunkt und dokumentiert die doppelte Wesentlichkeitsanalyse revisionssicher. Die fachlichen Entscheidungen bleiben bei Ihnen; die Nachweiskette dazu entsteht im laufenden Prozess und muss nicht vor der Prüfung rekonstruiert werden.
Den vollständigen Fahrplan bis zum ersten Bericht finden Sie in unserem Whitepaper „CSRD sicher umsetzen, in vier Phasen zum ersten Bericht für 2027″. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Gespräch zur Vorbereitung Ihrer Prüfung.
Dieser Beitrag stellt eine fachliche Einschätzung auf Basis der genannten Quellen mit Stand August 2026 dar und ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.
