Einmal erheben, mehrfach berichten: ESRS, VS, GRI, IFRS und EMAS im Zusammenspiel
Kaum ein Unternehmen berichtet nur nach einem Rahmenwerk. Der Lagebericht folgt den European Sustainability Reporting Standards (ESRS), Investoren fragen nach IFRS S1 und S2, langjährige Stakeholder erwarten die gewohnte Berichterstattung nach den Standards der Global Reporting Initiative (GRI), Standorte sind nach dem Eco-Management and Audit Scheme (EMAS) validiert, und Kunden schicken Fragebögen, die sich am neuen Voluntary Standard (VS) orientieren. Die Frage ist selten, welches Rahmenwerk das richtige ist. Sie lautet: Wie oft müssen Sie dieselbe Zahl erheben?
Die Antwort ist einmal, wenn die Datenschicht darunter stimmt. In diesem Beitrag lesen Sie, welche offiziellen Brücken zwischen den Rahmenwerken bestehen, wo sie tragen, wo sie enden und wie Sie Ihre Datenerhebung darauf ausrichten.
Stand: August 2026. Die Angaben zum Voluntary Standard beziehen sich auf den delegierten Rechtsakt vom 03.07.2026, der die Prüffrist von Parlament und Rat noch nicht durchlaufen hat. Anwendungsbereich und Zeitplan der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) finden Sie in unserem Beitrag zum CSRD-Umsetzungsgesetz.
Fünf Rahmenwerke, fünf Zwecke, ein Datenbestand
Die Rahmenwerke konkurrieren weniger miteinander, als es zunächst aussieht. Sie beantworten unterschiedliche Fragen für unterschiedliche Adressaten.
| Rahmenwerk | Adressat | Verbindlichkeit | Wesentlichkeitsbegriff | Offizielle Brücke zu den ESRS |
|---|---|---|---|---|
| ESRS | Lagebericht, alle Stakeholder | Pflicht im Anwendungsbereich der CSRD | doppelt: Auswirkungen und Finanziell | Bezugspunkt |
| VS (Voluntary Standard) | Geschäftspartner, Banken, Kunden | freiwillig, zugleich Obergrenze für Anfragen in der Wertschöpfungskette | vereinfacht, keine Analyse erforderlich | auf dem VSME aufgebaut und an die überarbeiteten ESRS angeglichen, delegierter Rechtsakt vom 03.07.2026 |
| GRI | Stakeholder allgemein | freiwillig | Auswirkungen | GRI-ESRS Interoperability Index, 22.11.2024 |
| IFRS S1 und S2 | Kapitalmarkt, Investoren | je nach Jurisdiktion verpflichtend | Finanziell | ESRS-ISSB Interoperability Guidance, 02.05.2024 |
| EMAS | Standortöffentlichkeit, Behörden | freiwillig, aber validiert | Umweltaspekte je Standort | EFRAG-Abgleich mit High-Level-Korrespondenztabelle, 16.01.2025 |
Der praktische Nutzen dieser Übersicht liegt in der vierten Spalte. Wer die Wesentlichkeitsbegriffe verwechselt, baut die Datenerhebung falsch auf, weil er Umfang und Abgrenzung falsch ansetzt.
Der Voluntary Standard löst den VSME ab und wird zur Obergrenze in der Wertschöpfungskette
Die EU-Kommission hat am 03.07.2026 zwei delegierte Rechtsakte angenommen: Die überarbeiteten ESRS und den Voluntary Standard (C(2026) 5011). Der VS baut auf dem bisherigen freiwilligen Standard für kleine und mittlere Unternehmen (VSME) auf, wechselt aber die Rechtsform: Aus der Empfehlung (EU) 2025/1710 vom 30.07.2025 wird eine delegierte Verordnung, und die Empfehlung verliert mit deren Inkrafttreten ihre Wirkung.
Die Modulstruktur bleibt erhalten. Das Basismodul mit den Angaben B1 bis B11 deckt Grundinformationen sowie Umwelt-, Sozial- und Governance-Kennzahlen ab, das umfassende Modul mit den Angaben C1 bis C9 ergänzt Angaben für Banken, Investoren und Geschäftskunden. Zwei Änderungen gegenüber dem VSME sind für die Praxis relevant: Die Zahl der Datenpunkte sinkt, weil der Standard an die überarbeiteten ESRS angeglichen wurde, und für Unternehmen mit höchstens zehn Beschäftigten sind einzelne, überwiegend anspruchsvollere Umweltangaben freiwillig.
Die eigentliche Neuerung ist die zweite Funktion des Standards. Er bestimmt die Obergrenze dafür, welche Informationen berichtspflichtige Unternehmen von Geschäftspartnern mit bis zu 1.000 Beschäftigten für Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung anfordern dürfen. Genauer: Die Obergrenze umfasst nicht den gesamten Standard, sondern die als essenziell gekennzeichneten Datenpunkte in Anhang II des Rechtsakts, und sie liegt für Unternehmen mit höchstens zehn Beschäftigten niedriger. Geschützte Unternehmen dürfen weitergehende Auskünfte verweigern, und wer mehr anfragt, muss auf dieses Recht hinweisen.
Für Sie heißt das zweierlei: Als berichtspflichtiges Unternehmen richten Sie Ihre Lieferantenabfragen an diesem Umfang aus. Als kleineres Unternehmen beantworten Sie Fragebögen, die darüber hinausgehen, nicht mehr aus Pflicht, sondern nur noch aus Geschäftsinteresse.
Zeitliche Einordnung: Die Obergrenze gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen. Freiwillig nach dem Standard berichten können Unternehmen bereits ab Inkrafttreten der Verordnung.
Wichtig: Die Obergrenze betrifft die Informationsbeschaffung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Anforderungen aus Unions- oder nationalem Recht sowie aus Verträgen bleiben davon unberührt. Für Banken, Versicherer und andere Finanzmarktteilnehmer enthält der Rechtsakt allerdings den Appell, auch ihre übrigen Anfragen an Unternehmen mit bis zu 1.000 Beschäftigten soweit wie möglich am Standard auszurichten.
Für GRI liegt ein gemeinsamer Index vor
EFRAG und GRI haben einen GRI-ESRS Interoperability Index erarbeitet, dessen Fassung V1 am 22.11.2024 erschienen ist. Er ordnet die GRI-Angaben den ESRS-Anforderungen auf Ebene einzelner Datenpunkte zu und macht sichtbar, wo die Deckung nicht vollständig ist.
Nützlich ist vor allem die Systematik der Abweichungen. Der Index unterscheidet drei Arten: unterschiedliche Granularität oder Datentypen, unterschiedlicher Anwendungsbereich und unterschiedliche Definitionen. Nur die dritte Kategorie zwingt zu einer zweiten Erhebung. Bei den ersten beiden reicht es in der Regel, die Größe feiner zu erfassen oder den Abgrenzungsrahmen zu dokumentieren.
Beide Organisationen beschreiben die Interoperabilität als hoch. Wer die ESRS erfüllt, kann die GRI-Berichterstattung mit vergleichsweise wenigen zusätzlichen Angaben bedienen. Umgekehrt gilt das nicht: Ein bestehender GRI-Bericht trägt die ESRS-Anforderungen nicht.
Für IFRS S1 und S2 gibt es eine gemeinsame Leitlinie
Die IFRS Foundation und EFRAG haben am 02.05.2024 eine ESRS-ISSB Standards Interoperability Guidance veröffentlicht. Sie behandelt zwei Bereiche: die allgemeinen Anforderungen, also Wesentlichkeit, Darstellung und Angaben zu nicht klimabezogenen Themen, sowie die klimabezogenen Angaben im Detail.
Für die Klimaangaben ist die Deckung am größten. Beide Rahmenwerke stellen auf das Greenhouse Gas Protocol ab und verlangen Emissionen nach Scope 1, 2 und 3. Wer die ESRS-Angaben zum Klimawandel vollständig erhoben hat, muss für die ISSB-Anforderungen nur noch wenige Punkte ergänzen. Zur Entwicklung der zugrunde liegenden Normen haben wir die Partnerschaft von ISO und GHG Protocol an anderer Stelle eingeordnet.
Der entscheidende Unterschied liegt im Wesentlichkeitsbegriff. Die ESRS verlangen die doppelte Wesentlichkeit, IFRS S1 und S2 stellen allein auf die finanzielle Wesentlichkeit ab. Ein nach den ESRS wesentliches Thema ohne finanzielle Relevanz taucht in einem ISSB-Bericht nicht auf, und ein ISSB-Bericht ersetzt deshalb keine doppelte Wesentlichkeitsanalyse. Hilfreich ist dabei, dass die Leitlinie die Definition der finanziellen Wesentlichkeit in beiden Rahmenwerken als deckungsgleich beschreibt. Genau darauf beruht die Wiederverwendbarkeit der Daten: Es ist dieselbe Frage, nur einmal für sich und einmal als Teil eines größeren Prüfrasters gestellt.
Einordnung zu GRI-Index und die ISSB-Leitlinie : Der GRI-Index und die ISSB-Leitlinie beziehen sich auf das ESRS Set 1 von 2023. EFRAG hat eine Aktualisierung für die überarbeiteten ESRS angekündigt, sie lag im August 2026 aber noch nicht vor. Prüfen Sie deshalb bei jeder Zuordnung, ob der betroffene Datenpunkt von der Überarbeitung berührt ist.
EMAS liefert geprüfte Umweltdaten, aber nicht auf Konzernebene
EFRAG hat am 16.01.2025 einen Abgleich zwischen den ESRS und EMAS veröffentlicht, bestehend aus der Handreichung „Understanding the synergies between ESRS and EMAS“ und einer High-Level-Korrespondenztabelle. Der Befund: Viele Daten, die im EMAS-Umweltmanagementsystem ohnehin erhoben und von einem Umweltgutachter validiert werden, lassen sich für die Nachhaltigkeitserklärung im Lagebericht weiterverwenden.
Drei Grenzen sollten Sie einplanen:
- EMAS ist standortbezogen, die ESRS sind unternehmensbezogen. Die Umwelterklärung deckt registrierte Standorte ab, die Nachhaltigkeitserklärung den Konsolidierungskreis des Konzerns. Ohne eine saubere Zuordnung von Standort zu Gesellschaft entsteht aus EMAS-Daten kein ESRS-Wert.
- EMAS deckt Umwelt ab, nicht Soziales und Governance. Für die ESRS S- und G-Standards liefert das System keine Datenbasis.
- Die Zyklen laufen auseinander. Validierung und Aktualisierung der Umwelterklärung folgen einem eigenen Rhythmus, der nicht am Bilanzstichtag hängt.
Hinzu kommt ein formaler Punkt: Die Validierung durch einen Umweltgutachter ersetzt nicht die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Nach dem deutschen Regierungsentwurf dürfen Nachhaltigkeitsberichte nur Wirtschaftsprüfer prüfen. Der Bundesrat hat eine Öffnung für unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen gefordert, die Bundesregierung hat sie im Entwurf abgelehnt. EMAS-Daten sind damit gut belegte Ausgangsdaten, aber kein Prüfungsersatz.
Was Interoperabilität nicht löst
Die vorliegenden Brücken sind Zuordnungshilfen, keine Übersetzungsautomaten. Vier Unterschiede bleiben und müssen in Ihrer Datenhaltung abgebildet sein:
Der Wesentlichkeitsbegriff. Doppelt bei den ESRS, auswirkungsbezogen bei GRI, finanziell bei IFRS S1 und S2, umweltaspektbezogen bei EMAS. Er entscheidet darüber, welche Themen überhaupt in den Bericht gehören.
Der Konsolidierungskreis. Standort bei EMAS, Konzern bei den ESRS, berichtende Einheit bei IFRS. Dieselbe Kennzahl bedeutet je nach Abgrenzung etwas anderes.
Die Definition der Kennzahl. Wasserverbrauch, Fluktuation oder Arbeitsunfälle sind in den Rahmenwerken nicht durchgängig gleich definiert. Wo die Definition abweicht, hilft kein Mapping, sondern nur eine zweite, sauber benannte Größe.
Die Prüfungstiefe. Die Nachhaltigkeitserklärung wird mit begrenzter Sicherheit geprüft, die EMAS-Umwelterklärung von einem Umweltgutachter validiert, ein GRI-Bericht in der Regel gar nicht. Der Nachweisbedarf je Zahl unterscheidet sich damit erheblich.
So bauen Sie die Datenstruktur, damit einmal erheben genügt
Aus unseren Projekten haben sich fünf Grundsätze als wirksam erwiesen:
Führen Sie einen Datenpunktkatalog, keine Berichtsvorlagen. Der Katalog ist die einzige Wahrheit, die Berichte sind Auswertungen daraus. Wer stattdessen Berichte kopiert und anpasst, pflegt jede Änderung mehrfach.
Nehmen Sie die ESRS als Ausgangspunkt. Sie sind das granularste der fünf Rahmenwerke und im Anwendungsbereich der CSRD ohnehin verpflichtend. Alle anderen Rahmenwerke lassen sich darauf abbilden, umgekehrt entstehen Lücken.
Hinterlegen Sie zu jeder Größe fünf Angaben. Definition, Einheit, Konsolidierungskreis, Berichtszeitraum und Quelle. Ohne diese fünf ist eine Zahl nicht übertragbar, weil niemand beurteilen kann, ob sie zur Anforderung des zweiten Rahmenwerks passt.
Pflegen Sie die Zuordnung als eigene Tabelle. Je Rahmenwerk eine Spalte, je Datenpunkt eine Zeile, mit Kennzeichnung, ob die Deckung vollständig ist. Das ist dieselbe Systematik, die GRI und EFRAG in ihrem Index verwenden, nur auf Ihren Bestand angewandt.
Versionieren Sie Änderungen an den Rahmenwerken. Die überarbeiteten ESRS haben Themen zusammengefasst, verschoben und umbenannt. Welche das im Einzelnen sind, zeigt unsere Übersicht der ESRS-Nachhaltigkeitsthemen. Ohne Versionsstand im Katalog lässt sich nach zwei Berichtsjahren nicht mehr rekonstruieren, warum eine Zeitreihe springt.
Mehrere Rahmenwerke aus einem Datenbestand bedienen, mit CONSUST
Genau an dieser Stelle setzt unsere Software FramesCube an. Sie führt die Datenerhebung über alle Gesellschaften und Standorte hinweg, hinterlegt zu jedem Wert Definition, Konsolidierungskreis, Zeitraum, Quelle und verantwortliche Person und bildet die Zuordnung zu den Rahmenwerken als eigene Ebene ab. Ein zusätzlicher Bericht bedeutet dann eine weitere Auswertung, keine weitere Erhebung. Welche Angaben ein Rahmenwerk verlangt und ob Ihre Deckung ausreicht, bleibt eine fachliche Entscheidung; die Datengrundlage dafür steht.
Wie sich die ESRS-Angaben anschließend für das digitale Berichtsformat auszeichnen lassen, beschreibt unser Beitrag zum ESRS-xBRL-Tagging. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Gespräch darüber, welche Rahmenwerke Sie heute doppelt bedienen.
Dieser Beitrag stellt eine fachliche Einschätzung auf Basis der genannten Quellen mit Stand August 2026 dar und ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.
