EUDR: Neue Richtlinie für entwaldungsfreie Lieferketten verstehen

Ab Ende 2024 verpflichtet die EUDR-Verordnung europäische Unternehmen sicherzustellen, dass bestimmte Produkte, die auf den europäischen Markt gelangen, nicht zur Entwaldung beigetragen haben. Damit soll die fortschreitende Waldschädigung und Entwaldung gestoppt werden, was letztlich dem Klimaschutz und der Biodiversität zugutekommt. Rund 20.000 deutsche Unternehmen können von der EUDR-Verordnung direkt betroffen sein. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie die Verordnung erfolgreich meistern.

EUDR-Verordnung verstehen

Die neue EUDR Verordnung: Das LKSG für den Wald?

Weltweit ist in den letzten 30 Jahren eine Waldfläche verloren gegangen, die größer ist als die Fläche der Europäischen Union. Gleichzeitig ist die EU einer der größten Importeure von Produkten wie Soja, Rohkaffee oder Rohkakao, die alle mit Entwaldung in Verbindung stehen. Als ersten Schritt hat die EU daher bereits 2013 die EU-Holzhandelsverordnung EUTR verabschiedet (in Deutschland umgesetzt durch das Holzhandels-Sicherungsgesetz HolzSiG). Diese wird nun im Rahmen des Green Deals weiter verschärft. Dazu gehören strenge Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und Sorgfaltspflicht der Unternehmen, die die gesamte Lieferkette betreffen und Verstöße mit Sanktionen ahnden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der betroffene Wald außerhalb der EU, z.B. in Brasilien, oder innerhalb der EU, z.B. in Braunschweig, liegt.

Im Gegensatz zu anderen Sorgfaltsgesetzen, wie dem LKSG, welches sich auf das Unternehmen bezieht und Handlungspflichten beinhaltet, rückt die EUDR Verordnung Produkte in den Mittelpunkt und kontrolliert bereits erfolgte Handlungen statt Ziele.

Ab wann gilt die EUDR Verordnung?

Die Einführung der EUDR-Verordnung wird bereits Ende dieses Jahres konkret. Der Anwendungsbereich wird schrittweise erweitert, ähnlich wie z.B. bei der CSRD:

  • 31.12.2020: Bestimmte Waren für die ab Anfang 2021 Wald gerodet oder geschädigt wurde, fallen unter das Verbot für Ersteinführung und Inverkehrbringen auf dem EU-Binnenmarkt sowie den Export
  • 29.06.2023: Mit diesem Datum tritt die Richtlinie in Kraft und es beginnt eine Übergangsphase
  • 30.12.2024: Bereits ab diesem Zeitpunkt ist die EUDR im Anwendungsbereich für Nicht-KMU verpflichtend (Genaue Aufschlüsselung unten)
  • 30.06.2025: Ausweitung des Anwendungsbereichs auf KMU

Für welche Unternehmen gilt die EUDR Verordnung?

Folgende Unternehmen, die mit betroffenen Produkten oder Rohstoffen handeln, sind von der Verordnung betroffen:

  • Marktteilnehmer: Betroffene Produkte werden erstmalig in den EU-Markt importiert oder von dort exportiert
  • Händler: Betroffene Produkte werden auf dem EU-Markt bereitgestellt

Wie bereits oben erwähnt wird der Geltungsbereich der EUDR mit der Zeit ausgeweitet. Ab dem 30.12.2024 gilt sie für Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen („Nicht-KMU“, im Sinne von große und mittlere Unternehmen):

  • 50 Mitarbeitende
  • 10 Mio. € Umsatz
  • 5 Mio. € Bilanzsumme

Ab dem 30.06.2025 wird die EUDR dann auf KMU ausgeweitet. Die Klassifizierung richtet sich dabei nach den in der Bilanz-Richtlinie (vgl. Richtlinie 2013/34/EU) festgelegten Schwellenwerten.

Welche Produkte sind von der EUDR betroffen?

Die EUDR Verordnung bezieht sich auf Rohstoffe und Erzeugnisse aus den Rohstoffen: Holz, Palmöl, Kaffee, Kakao, Rind, Soja, Kautschuk. Die Produkte sind nach Harmonized System (HS) Codes aufgeschlüsselt. Diese Liste soll in Zukunft noch erweitert werden. Bei den betroffenen Produkten sind keine Schwellen- oder Volumenwerte vorgesehen.

Allerdings sieht die EUDR Verordnung einige Ausnahmen vor: Vollständig recycelte Ware, Bedienungsanleitungen, Bambusprodukte, Verpackungsmaterialien (Mit dem einzigen Zweck des Schützens oder Tragens der Waren). Außerdem schließt die EU verarbeitete Produkte aus, die ausreichend wenig mit der Erzeugung in Verhältnis stehen, wie beispielsweise Gelatine oder Ledertaschen. Auch Ausnahmen sind detailliert in der kombinierten Nomenklatur der EU für Produkte ausformuliert.

Das Ziel: Diese Bedingungen müssen Produkte nach EUDR erfüllen

Ab Beginn der Anwendungsphase gestattet die EU Import, Handel und Export der oben bezeichneten Rohstoffe und Erzeugnisse auf dem EU-Binnenmarkt nur noch, wenn folgende drei Bedingungen erfüllt werden:

  1. Entwaldungsfreiheit: Die Erzeugnisse wurden ohne Umwandlung von natürlichem Wald in landwirtschaftliche Flächen oder Baumplantagen nach dem 31.12.2020 hergestellt. Dabei ist es unerheblich, ob die Entwaldung im Ursprungsland legal war.
  2. Einhaltung der Rechte des Ursprungslands: Sowohl Umwelt- als auch Menschenrechts-Vorschriften wurden beachtet, darunter Artenschutz, Maßnahmen gegen Korruption, Arbeitsrechte, die UN-Deklaration der Rechte indigener Völker und Handelsrecht.
  3. Sorgfaltserklärung: Für das Produkt wurde eine Risikobewertung durchgeführt, die Sorgfaltspflichten wurden erfüllt, und es besteht kein oder nur ein vernachlässigbares Entwaldungsrisiko.

Diese Anforderungen stellt die EU an Unternehmen:

Die EUDR Verordnung unterscheidet betroffene Unternehmen und Anforderungsfelder nach Marktteilnehmern und Händlern (Siehe oben):

  • Marktteilnehmer führen eine Risikobewertung durch (Anhand einer Vielzahl von der EUDR benannten Kriterien), mindern ggf. Risiken und geben über das „Traces“-System der EU eine Sorgfaltserklärung ab. Hierbei spielen Geo-Daten eine wichtige Rolle. Geo-Daten aller Grundstücke, auf denen die Produkte erzeugt wurden, sind mit der Sorgfaltserklärung anzugeben. Mit einem Vorher-Nachher-Vergleich kann ermittelt werden, ob je nach Grundstück Entwaldung stattgefunden hat. Neben diesen Informationen sind Nachweise für die Einhaltung der Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes zu sammeln. Eine enge Zusammenarbeit mit der vorgelagerten Lieferkette ist hierbei wichtig
  • Händler können sich auf die Referenznummern dieser Sorgfaltserklärungen berufen, wenn sie die Produkte später auf dem EU Markt handeln oder weiterverarbeiten. Falls die Sorgfaltserklärung fehlt, sind die Händler selbst in der Pflicht, diese bereitzustellen. Große Händler müssen stichprobenartig die erfolgten Risikobewertungen prüfen

Auch bei den Anforderungen gibt es eine Abstufung zwischen „KMU“ und „Nicht-KMU“. KMU profitieren von einem schmaleren Pflichtenkatalog, der z.B. weniger Informationen über die nachgelagerte Lieferkette verlangt und keinen öffentlichen EUDR-Bericht verlangt. Von Nicht-KMU verlangt die EUDR dagegen einen öffentlichen Bericht, der allerdings auch über den CSRD-Bericht abgewickelt werden kann.

So setzen Sie die Anforderungen Schritt für Schritt um:

1. Status Quo verstehen
Prüfen Sie zuerst, in welche Größenkategorie Ihr Unternehmen fällt und welche Pflichten damit einhergehen. Identifizieren Sie, ob und welche Produkte in Ihrem Unternehmen im Anwendungsbereich der EUDR Verordnung liegen und ermitteln Sie die Rolle Ihres Unternehmens (Marktteilnehmer oder Händler). So können Sie sich sich bestmöglich auf die Umsetzung vorbereiten.

2. Daten sammeln
Verschaffen Sie sich einen umfassenden Überblick über Ihre Produkte und Rohstoffe. Dazu gehören detaillierte Informationen wie genaue Beschreibungen, Mengen, Lieferanten und Herkunftsländer. Die EUDR fordert zudem die Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die Rohstoffe produziert wurden – einschließlich des Zeitpunkts oder Zeitraums der Produktion. Diese Anforderungen gelten sowohl für zukünftige Produktionen als auch rückwirkend bis zum 31.12.2020, um sicherzustellen, dass auf diesen Flächen keine Entwaldung stattgefunden hat. Zusätzlich müssen Sie nachweisen, dass alle relevanten Gesetze im Ursprungsland eingehalten wurden.

3. Risikobewertung durchführen
Bewerten Sie das Entwaldungsrisiko für neue Produkte und Rohstoffe. Zu den Kriterien für diese Bewertung zählen das Ursprungsland, die dortige Entwaldungsrate, die politische und soziale Lage sowie die Komplexität der Lieferkette. Die EU bietet ein Benchmarking-System, das Erzeugerländer in Risikoklassen einteilt. Laut EUDR dürfen nur Produkte mit keinem oder minimalem Risiko auf dem EU-Binnenmarkt gehandelt werden.

4. Risiken mindern
Wenn Risiken in Ihrer Lieferkette identifiziert wurden, müssen Sie diese weitestgehend minimieren. Arbeiten Sie mit Ihren Lieferanten an einem neuen Verhaltenskodex sowie flexiblen Strategien und Kontrollmechanismen. Überprüfen Sie die Einhaltung dieser Maßnahmen durch Audits bei Lieferanten oder das Einholen zusätzlicher Nachweise.

5. Dokumentieren und berichten
Die EUDR bringt auch Pflichten zur internen Dokumentation und Berichterstattung mit sich. Für jede betroffene Warencharge muss eine Sorgfaltserklärung bzw. eine Bestätigung der EUDR-Konformität beigefügt werden, die von den Zollbehörden risikobasiert kontrolliert wird. Abgesehen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) müssen alle Unternehmen öffentlich über ihre Risikobewertung, Sorgfaltsprozesse und getroffenen Maßnahmen berichten. Wenn Ihr Unternehmen unter die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) fällt, kann die EUDR-Berichterstattung über den CSRD-Bericht integriert werden.

Sie haben Fragen zur EUDR oder benötigen Unterstützung bei der Umsetzung der Anforderungen? Dann kontaktieren Sie uns, um ein unverbindliches Gespräch zu vereinbaren.

Nach oben scrollen