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EUDR-Verordnung: Pflichten, Fristen und Umsetzung für Unternehmen

Die EUDR verpflichtet Unternehmen, sicherzustellen, dass bestimmte Produkte, die auf den europäischen Markt gelangen, nicht zur Entwaldung beigetragen haben. Große und mittlere Unternehmen betrifft das ab Ende 2026, Kleinst- und Kleinunternehmen ab Mitte 2027. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Fristen gelten, wer betroffen ist und wie Sie die Anforderungen Schritt für Schritt umsetzen.

Warum die EUDR anders wirkt als andere Sorgfaltspflichtgesetze

Weltweit ist in den letzten 30 Jahren eine Waldfläche verloren gegangen, die größer ist als die Fläche der Europäischen Union. Gleichzeitig gehört die EU zu den größten Importeuren von Produkten wie Soja, Rohkaffee oder Rohkakao, die mit Entwaldung in Verbindung stehen. Als ersten Schritt hatte die EU bereits 2013 die EU-Holzhandelsverordnung EUTR verabschiedet, umgesetzt in Deutschland durch das Holzhandels-Sicherungsgesetz. Die EUDR verschärft diesen Ansatz im Rahmen des Green Deal und stellt strenge Anforderungen an Rückverfolgbarkeit und Sorgfaltspflicht entlang der gesamten Lieferkette. Dabei spielt es keine Rolle, ob der betroffene Wald außerhalb der EU liegt oder innerhalb.

Der entscheidende Unterschied zu anderen Sorgfaltspflichtgesetzen wie dem LkSG: Das LkSG bezieht sich auf das Unternehmen und dessen Handlungspflichten. Die EUDR rückt das Produkt in den Mittelpunkt und prüft bereits erfolgte Handlungen, nicht Zielsetzungen.

Regulatorischer Fahrplan: Von der Verabschiedung bis zum Geltungsbeginn

Die EUDR hat seit ihrer Verabschiedung mehrere Änderungen durchlaufen. Der Überblick über die wichtigsten Stationen:

  • 31. Mai 2023: Das Europäische Parlament und der Rat der EU verabschieden die Verordnung (EU) 2023/1115.
  • 29. Juni 2023: Die EUDR tritt in Kraft, es beginnt eine Übergangsphase. Ursprünglich vorgesehener Geltungsbeginn: Ende 2024.
  • November 2024: Nach Kritik aus Wirtschaft und Mitgliedstaaten beschließt das EU-Parlament eine erste Verschiebung um ein Jahr.
  • 26. November 2025: Das EU-Parlament beschließt final eine zweite Verschiebung um ein weiteres Jahr sowie strukturelle Erleichterungen, festgehalten in der Verordnung (EU) 2025/2650, veröffentlicht am 23. Dezember 2025. Damit ist diese Fassung geltendes Recht, keine bloße Ankündigung.
  • 4. Mai 2026: Die EU-Kommission veröffentlicht ihren angekündigten Umsetzungsbericht samt Vereinfachungspaket. Dazu gehören die vierte Auflage der offiziellen FAQ (Stand April 2026) sowie der Entwurf eines delegierten Rechtsakts zur Anpassung von Anhang I. Dieses Paket war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ein Vorschlag, keine bereits geltende Regelung.
  • 13. Juli 2026: Die EU-Kommission verabschiedet den delegierten Rechtsakt zur Änderung von Anhang I (Produktumfang) sowie einen begleitenden Durchführungsrechtsakt zum EUDR-Informationssystem. Beide Rechtsakte durchlaufen anschließend die reguläre zweimonatige Kontrollfrist von Europäischem Parlament und Rat, die noch bis rund Mitte September 2026 läuft. Solange diese Frist läuft, sind die Änderungen noch nicht endgültig in Kraft.
  • 20. Juli 2026: Die EU-Kommission veröffentlicht die dritte Auflage ihrer Leitlinien zur EUDR im Amtsblatt der EU (Bekanntmachung C/2026/3896), unter anderem mit präzisierten Definitionen zu Marktteilnehmern, Kleinst- und Kleinprimärerzeugern, nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern.

Aktueller Stand (August 2026): Die Geltungsdaten (siehe unten) sind über die Verordnung (EU) 2025/2650 rechtsverbindlich festgelegt. Die im Mai vorgeschlagenen Vereinfachungen bei Anhang I sind seit dem 13. Juli 2026 als delegierter Rechtsakt beschlossen, aber noch nicht endgültig in Kraft, da die Kontrollfrist von Parlament und Rat noch läuft. Ein Blick auf unsere EUDR-FAQ lohnt sich, um den jeweils aktuellen Stand zu verfolgen.

Ab wann gilt die EUDR-Verordnung?

Nach zwei Verschiebungen gilt aktuell folgender, durch die Verordnung (EU) 2025/2650 rechtsverbindlich festgelegter Zeitplan:

  • ab dem 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen
  • ab dem 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen

Für Produkte gilt zusätzlich ein Stichtag rückwirkend: Waren, für die ab dem 31. Dezember 2020 Wald gerodet oder geschädigt wurde, fallen unter das Verbot für Ersteinführung, Inverkehrbringen und Export.

Für Produkte, die durch den delegierten Rechtsakt vom 13. Juli 2026 neu in Anhang I aufgenommen werden (siehe Abschnitt „Welche Produkte fallen unter die EUDR?“), ist zusätzlich ein Übergangszeitraum bis zum 30. Dezember 2027 vorgesehen, sofern der Rechtsakt die parlamentarische Kontrollfrist unverändert übersteht.

Wer ist von der EUDR betroffen?

Die Verordnung unterscheidet inzwischen vier Rollen, nachdem die Verordnung (EU) 2025/2650 die ursprüngliche Zweiteilung um zwei weitere Kategorien ergänzt hat:

  • Marktteilnehmer. Betroffene Produkte werden erstmalig in den EU-Markt importiert, dort erzeugt oder von dort exportiert.
  • Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger. Eine neue, eigenständige Unterkategorie von Marktteilnehmern: natürliche Personen oder Kleinstunternehmen, die relevante Rohstoffe selbst erzeugen und einer vereinfachten Pflichtenregelung nach Artikel 4a unterliegen.
  • Nachgelagerter Marktteilnehmer. Wer ein relevantes Erzeugnis in Verkehr bringt oder exportiert, das unter Verwendung anderer relevanter Erzeugnisse hergestellt wurde, für die bereits eine Sorgfaltserklärung oder vereinfachte Erklärung vorliegt. Beispiel: Ein Schokoladenhersteller, der bereits entwaldungsfrei deklarierte Kakaobohnen zu Schokoriegeln verarbeitet.
  • Händler. Betroffene Produkte werden auf dem EU-Markt bereitgestellt, ohne dass das Unternehmen Marktteilnehmer oder nachgelagerter Marktteilnehmer ist.

Für die Einordnung als großes, mittleres, kleines oder Kleinstunternehmen gilt die Definition aus der Bilanz-Richtlinie 2013/34/EU. Ein Unternehmen zählt als groß oder mittel, wenn es mindestens zwei der folgenden Schwellenwerte überschreitet:

  • 50 Mitarbeitende
  • 10 Mio. € Umsatz
  • 5 Mio. € Bilanzsumme

Kleinst- und Kleinunternehmen profitieren von der längeren Frist bis 30. Juni 2027 sowie von einem schmaleren Pflichtenkatalog.

Welche Produkte fallen unter die EUDR?

Die Verordnung erfasst Rohstoffe und Erzeugnisse aus Holz, Palmöl, Kaffee, Kakao, Rind, Soja und Kautschuk, aufgeschlüsselt nach Harmonized-System-Codes (HS-Codes). Für die betroffenen Produkte gibt es keine Schwellen- oder Volumenwerte, entscheidend ist allein der gelistete HS-Code.

Ausgenommen sind unter anderem: vollständig recycelte Ware, Bedienungsanleitungen, Bambusprodukte sowie Verpackungsmaterialien, deren einziger Zweck der Schutz oder Transport anderer Waren ist. Verarbeitete Produkte, die nur noch entfernt mit dem Ausgangsrohstoff in Verbindung stehen, etwa Gelatine, sind ebenfalls ausgenommen. Enthält ein Produkt mehrere relevante Rohstoffe, etwa ein Schokoriegel mit Kakaopulver, Kakaobutter und Palmöl, bezieht sich die Sorgfaltspflicht nur auf den in Anhang I links aufgeführten Hauptrohstoff, im Beispiel also Kakao.

Anhang I ist in Bewegung: Mit dem delegierten Rechtsakt vom 13. Juli 2026 hat die EU-Kommission eine Anpassung des Produktumfangs beschlossen, die noch bis rund Mitte September 2026 der Kontrolle durch Europäisches Parlament und Rat unterliegt. Vorgesehen sind unter anderem:

  • Neu aufgenommen: löslicher Kaffee, gefrorene Rinderzungen sowie bestimmte Palmöl-Derivate wie Fettalkohole, Glycerin und Seifenprodukte. Ledertaschen bleiben damit zwar weiterhin außen vor, doch reine Palmölseife könnte künftig erfasst sein, sofern der Rechtsakt final in Kraft tritt.
  • Gestrichen: Rinderhäute, -felle und Leder, runderneuerte Reifen (nur das neue Laufflächenprofil), Saatgut-Sojabohnen sowie bestimmte Kautschukartikel.
  • Für neu aufgenommene Produkte ist ein Übergangszeitraum bis zum 30. Dezember 2027 vorgesehen, gestrichene Produkte fallen mit Inkrafttreten sofort weg.

Da der Rechtsakt formal noch nicht endgültig in Kraft ist, sollte dieser Absatz vor der finalen Freigabe noch einmal auf den dann aktuellen Stand geprüft werden.

Welche Bedingungen müssen Produkte nach EUDR erfüllen?

Ab dem jeweiligen Geltungsbeginn dürfen die genannten Rohstoffe und Erzeugnisse nur noch in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder exportiert werden, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:

Entwaldungsfreiheit. Die Erzeugnisse wurden ohne Umwandlung von Wald in landwirtschaftliche Flächen oder Plantagen nach dem 31. Dezember 2020 hergestellt, unabhängig davon, ob die Entwaldung im Ursprungsland legal war.

Rechtskonformität im Ursprungsland. Umwelt- und Menschenrechtsvorschriften wurden eingehalten, darunter Artenschutz, Antikorruptionsmaßnahmen, Arbeitsrechte, die UN-Erklärung zu den Rechten indigener Völker und geltendes Handelsrecht.

Sorgfaltserklärung. Für das Produkt liegt eine Risikobewertung vor, die Sorgfaltspflichten wurden erfüllt, und es besteht kein oder nur ein vernachlässigbares Entwaldungsrisiko. Kleinst- und Kleinprimärerzeuger können anstelle einer vollständigen Sorgfaltserklärung eine einmalige vereinfachte Erklärung abgeben.

Welche Pflichten ergeben sich für Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler?

Marktteilnehmer führen eine Risikobewertung durch, mindern identifizierte Risiken und geben über das EU-Informationssystem TRACES eine Sorgfaltserklärung ab. Dafür sind Geodaten aller Grundstücke erforderlich, auf denen die Produkte erzeugt wurden. Ein Vorher-Nachher-Vergleich zeigt, ob auf dem jeweiligen Grundstück Entwaldung stattgefunden hat. Zusätzlich sind Nachweise für die Einhaltung der Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes zu sammeln, was eine enge Zusammenarbeit mit der vorgelagerten Lieferkette voraussetzt. Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger können statt der Geolokalisierung ihrer Grundstücke unter bestimmten Voraussetzungen ihre Postanschrift angeben und müssen in der Regel keine eigene Risikobewertung durchführen.

Nachgelagerte Marktteilnehmer verarbeiten oder kombinieren bereits deklarierte Erzeugnisse zu neuen, ebenfalls gelisteten Produkten. Ihre Pflicht, die Referenznummern der vorgelagerten Sorgfaltserklärungen zu erfassen, ist nach der aktuellen Auslegung der EU-Kommission passiv: Vorgelagerte Marktteilnehmer müssen die Referenznummern weitergeben, nachgelagerte Akteure müssen nicht von sich aus proaktiv nachfragen oder jede einzelne Erklärung inhaltlich prüfen. Die dauerhafte Aufbewahrung kann über die ohnehin vorhandene Standard-Geschäftsdokumentation, etwa Rechnungen, erfolgen. Die rechtliche Verantwortung für ein entwaldungsfreies Produkt verbleibt jedoch weiterhin bei ihnen.

Händler können sich auf die Referenznummern bereits vorliegender Sorgfaltserklärungen berufen, wenn sie die Produkte weiterhandeln. Fehlt die Erklärung, liegt die Pflicht zur Nachreichung bei ihnen. Große Händler müssen die vorliegenden Risikobewertungen zusätzlich stichprobenartig prüfen. KMU-Händler sind von der Pflicht zur Abgabe einer eigenen Sorgfaltserklärung ausgenommen.

Kleinst- und Kleinunternehmen profitieren von einem schmaleren Pflichtenkatalog: weniger Informationspflichten zur nachgelagerten Lieferkette und keine öffentliche Berichtspflicht. Große und mittlere Unternehmen müssen dagegen jährlich öffentlich über ihre Risikobewertung, Sorgfaltsprozesse und Maßnahmen berichten (Artikel 12 Absatz 3 EUDR); der erste Bericht für das Jahr 2027 ist nach dem 30. Dezember 2027 fällig. Wer bereits vergleichbare Angaben im Rahmen der CSRD oder der CSDDD veröffentlicht, muss diese Inhalte laut den offiziellen FAQ der EU-Kommission nicht doppelt berichten.

Bei Verstößen drohen weiterhin empfindliche Sanktionen: Die Mitgliedstaaten müssen einen Bußgeldrahmen von mindestens 4 % des jährlichen Unternehmensumsatzes vorsehen, ergänzt um die Beschlagnahmung betroffener Waren und den zeitweiligen Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen. An dieser Untergrenze hat auch das Vereinfachungspaket vom Mai 2026 nichts geändert.

In fünf Schritten zur EUDR-Umsetzung

  1. Status quo verstehen. Bestimmen Sie die Größenkategorie Ihres Unternehmens, identifizieren Sie betroffene Produkte und klären Sie Ihre Rolle als Marktteilnehmer, nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler.
  2. Daten sammeln. Erfassen Sie Produktbeschreibungen, Mengen, Lieferanten und Herkunftsländer. Die EUDR verlangt zusätzlich die Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die Rohstoffe produziert wurden, auch rückwirkend bis zum 31. Dezember 2020.
  3. Risiken bewerten. Beurteilen Sie das Entwaldungsrisiko anhand von Ursprungsland, dortiger Entwaldungsrate, politischer und sozialer Lage sowie Komplexität der Lieferkette. Die EU-Kommission stellt dafür ein Benchmarking-System bereit, das Erzeugerländer in Risikoklassen einteilt.
  4. Risiken mindern. Entwickeln Sie gemeinsam mit Lieferanten Verhaltenskodizes und Kontrollmechanismen, und überprüfen Sie deren Einhaltung durch Audits oder zusätzliche Nachweise.
  5. Dokumentieren und berichten. Legen Sie für jede betroffene Warencharge eine Sorgfaltserklärung vor. Große und mittlere Unternehmen berichten zusätzlich jährlich öffentlich über ihre Sorgfaltsprozesse, idealerweise integriert in den CSRD-Bericht.

Sie haben Fragen zur EUDR oder benötigen Unterstützung bei der Umsetzung? Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Gespräch.

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