CSRD-Umsetzungsgesetz im Bundestag diskutiert

Die europäische Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtet Unternehmen, einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen. Die Richtlinie soll nun in deutsches Recht umgesetzt werden. Einen entsprechenden Entwurf hat das Kabinett der Bundesregierung Ende Juli vorgelegt. Kürzlich wurde dieses CSRD-Umsetzungsgesetz im Bundestag beraten. Informieren Sie sich in diesem Beitrag über die wichtigsten Inhalte des Gesetzentwurfs und die Auswirkungen auf Ihr Unternehmen.

CONSUST CSRD-Umsetzungsgesetz im Bundestag Nachhaltigkeitsberatung

Die CSRD-Richtlinie der EU zusammengefasst

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU verpflichtet Unternehmen zu einer umfassenderen und standardisierten Berichterstattung über ihre Nachhaltigkeitsleistung. Sie weitet die bisherigen Berichtspflichten der Vorgängerregelung NFRD auf mehr Unternehmen aus und verlangt detaillierte Informationen zu ökologischen, sozialen und Governance-Faktoren (ESG). Ziel ist es, die Transparenz zu erhöhen und Investoren, Verbrauchern und anderen Stakeholdern ein besseres Verständnis der Nachhaltigkeitspraktiken von Unternehmen zu ermöglichen. Die CSRD wird ab dem Geschäftsjahr 2024 in Kraft treten und nach und nach auch größere Unternehmen und börsennotierte KMU betreffen. Unter anderem diese stufenweise Einführung wird in der nationalen Umsetzung näher geregelt. Insgesamt lässt die CSRD-Richtlinie relativ wenig Spielraum für nationale Anpassungen. Der deutsche Entwurf setzt daher weitgehend die Vorgaben der EU-Richtlinie um. Auch der enthaltene Berichtsstandard ESRS kann direkt von der EU übernommen werden. Eine erste deutsche Fassung der Standards wurde im August veröffentlicht.

Die wichtigsten Punkte des CSRD-Umsetzungsgesetzes

  • Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten
    Nachhaltigkeitsberichte unterliegen künftig einer verpflichtenden inhaltlichen Prüfung. Diese darf nur von Wirtschaftsprüfern durchgeführt werden, die sich zuvor registrieren lassen müssen. Der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts kann auch der Prüfer des Jahres- oder Konzernabschlusses sein. Die Prüfung erfolgt zunächst mit eingeschränkter Sicherheit. Erst ab 2028 könnten noch zu entwickelnde Standards für eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit angewendet werden. Ein gesonderter Prüfungsbericht ist nicht erforderlich.
  • Platzierung des Nachhaltigkeitsberichts
    Bisher konnten Unternehmen wählen, ob sie den Nachhaltigkeitsbericht separat oder innerhalb des (Konzern-)Lageberichts veröffentlichen. Diese Wahlmöglichkeit entfällt. Künftig muss der Nachhaltigkeitsbericht in einem klar erkennbaren Abschnitt innerhalb des (Konzern-)Lageberichts erfolgen.
  • Anwendungsbereich
    Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gilt sowohl für Einzelunternehmen als auch für (Teil-)Konzerne. Neben kapitalmarktorientierten Unternehmen und Drittstaatenemittenten sind auch große Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften zur Berichterstattung verpflichtet. Das Umsetzungsgesetz enthält auch einige Ausnahmen. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.
  • Zeitliche Staffelung der Anwendung
    Die erstmalige Anwendung der CSRD erfolgt gestaffelt und beginnt für die ersten Unternehmen mit Geschäftsjahren, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen. Die Staffelung wird im folgenden Abschnitt näher erläutert

Für wen gilt CSRD ab wann?

Die CSRD gilt für bestimmte Unternehmen erstmals für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2024. Abhängig z.B. von der Größe der Unternehmen wird der Anwendungsbereich sukzessive ausgeweitet. Die Größe bestimmt sich dabei nach § 267 HGB. Demnach gilt ein Unternehmen als groß, wenn es zwei der folgenden Kriterien erfüllt: Bilanzsumme von mehr als 25 Millionen Euro, Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro oder mehr als 250 Mitarbeiter.

  • ab 01.01.2024: Große Unternehmen und Mutterunternehmen großer Konzerne von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitern – diese Unternehmen müssen bereits seit 2017 eine nichtfinanzielle Erklärung veröffentlichen.
  • ab 01.01.2025: Andere große Unternehmen und Mutterunternehmen großer Konzerne.
  • ab 01.01.2026: Kapitalmarktorientierte KMU sowie kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen.
  • ab 01.01.2028: Nicht-EU-Unternehmen, sofern ihre Wertpapiere an einem organisierten Markt in Deutschland gehandelt werden oder sie in den letzten zwei Geschäftsjahren einen Nettoumsatz in der EU von mindestens 150 Mio. Euro hatten und mindestens ein großes oder kapitalmarktorientiertes Tochterunternehmen oder eine Niederlassung mit einem Nettoumsatz in der EU von mindestens 40 Mio. Euro haben.

Ausnahmen

Das Umsetzungsgesetz sieht eine Reihe von Ausnahmen vor: Im Rahmen der sog. Mutter-Selbstbefreiung können Mutterunternehmen die Berichtspflicht für das Einzelunternehmen über die Konzernberichterstattung erfüllen. Unternehmen und Teilkonzerne können von der Berichtspflicht befreit werden, wenn sie in den übergeordneten Konzernlagebericht des Mutterunternehmens einbezogen werden (gilt nicht für Unternehmen, die sowohl kapitalmarktorientiert als auch groß sind). Unternehmen, die dem Publizitätsgesetz unterliegen, sind von der Anwendung ausgenommen.

Das CSRD-Umsetzungsgesetz im Bundestag

Nachdem das Justizministerium im März 2024 einen Referentenentwurf für das Gesetz veröffentlicht hatte, hat das Bundeskabinett im Juli den Regierungsentwurf beschlossen. Er enthält weitreichende Änderungen des Handelsgesetzbuches und darüber hinaus Anpassungen in anderen betroffenen Gesetzen, wie z.B. dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Am 26. September wurde der Gesetzentwurf erstmals im Bundestag und am 27. September im Bundesrat beraten. Damit ist die Bundesregierung im Verzug, denn eigentlich sollte die Umsetzung in deutsches Recht bis spätestens 06.07.2024 abgeschlossen sein. Deshalb leitete die EU bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und 16 weitere Staaten ein. Die Diskussion zum CSRD-Umsetzungsgesetz im Bundestag bezog sich weniger auf konkrete Punkte des Gesetzes, sondern kritisierte das Gesetz insgesamt als zu bürokratisch. Die Bundesregierung hat hier jedoch keinen Handlungsspielraum, sondern muss die EU-Vorgaben umsetzen. Der Entwurf wurde daher an den Rechtsausschuss und weitere Ausschüsse überwiesen, wo das Gesetz nun beraten wird.

Wie es mit dem CSRD-Umsetzungsgesetz weitergeht

Das Gesetzgebungsverfahren kann sich noch einige Wochen hinziehen. Viele Änderungen sind aber nicht mehr zu erwarten, da die Bundesregierung relativ wenig Spielraum hat. Fest steht also, dass die Berichtspflicht für Unternehmen unmittelbar relevant wird, für einige Unternehmen sogar schon im laufenden Geschäftsjahr. CONSUST kann Ihr Unternehmen bei der Vorbereitung auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung und im Berichtsprozess unterstützen. Kontaktieren Sie uns gerne für ein unverbindliches Gespräch.

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