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CSRD-Umsetzungsgesetz: Aktueller Stand, Anwendungsbereich und Fristen

Die europäische Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtet Unternehmen zu einer umfassenderen und standardisierten Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die nationale Umsetzung in Deutschland verzögert sich allerdings seit mittlerweile über zwei Jahren. Das CSRD-Umsetzungsgesetz ist aktuell noch nicht verabschiedet, gleichzeitig hat sich sein Anwendungsbereich durch das europäische Omnibus-Paket deutlich verkleinert. In diesem Beitrag erfahren Sie, wo das Verfahren aktuell steht, wen es betreffen wird und worauf Sie sich bereits jetzt einstellen können.

Die CSRD-Richtlinie kurz zusammengefasst

Die CSRD verpflichtet Unternehmen zu einer detaillierten Berichterstattung über ökologische, soziale und Governance-Faktoren (ESG) und weitet die Berichtspflichten der Vorgängerregelung NFRD auf deutlich mehr Unternehmen aus. Ziel ist mehr Transparenz für Investoren, Kunden und andere Stakeholder. Der inhaltliche Berichtsstandard, die European Sustainability Reporting Standards (ESRS), ist als delegierter Rechtsakt der EU direkt anwendbar und braucht keine eigene nationale Umsetzung. Nur der organisatorische Rahmen, also wer wann berichtet und wie geprüft wird, muss von jedem Mitgliedstaat in nationales Recht überführt werden. Genau das ist der Teil, an dem Deutschland seit 2024 arbeitet.

Warum sich die deutsche Umsetzung so lange hinzieht

Die Frist zur Umsetzung der CSRD in nationales Recht ist bereits am 6. Juli 2024 abgelaufen. Die EU-Kommission hat deshalb ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und 16 weitere Mitgliedstaaten eingeleitet.

Regulatorischer Fahrplan in Deutschland:

  • 22. März 2024: Erster Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums
  • 24. Juli 2024: Bundeskabinett beschließt einen Regierungsentwurf
  • 26./27. September 2024: Erste Lesung im Bundestag und Beratung im Bundesrat
  • Februar 2025: Bundestagswahl. Der Gesetzentwurf verfällt nach dem Grundsatz der Diskontinuität und muss im neuen Bundestag komplett neu eingebracht werden
  • 10. Juli 2025: Neuer Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums
  • 3. September 2025: Bundeskabinett beschließt den neuen Regierungsentwurf
  • 18. März 2026: Die europäische Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 tritt in Kraft und reduziert die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung spürbar (sogenanntes „Omnibus“-Paket)
  • 31. März 2026: Die Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD bringen einen gemeinsamen Änderungsantrag ein, der den Regierungsentwurf an die neuen EU-Vorgaben anpasst
  • 13. April 2026: Öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags

Aktueller Stand: Nach der jüngsten verfügbaren Quelle (Stand: August 2026) ist das Gesetz weiterhin nicht verabschiedet. Das Inkrafttreten wird im Laufe des Jahres 2026 erwartet.

Was sich durch das Omnibus-Paket am Anwendungsbereich ändert

Der ursprüngliche Regierungsentwurf orientierte sich noch an den alten, weiteren CSRD-Schwellenwerten. Durch die Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 (in Kraft seit 18. März 2026) hat sich der Anwendungsbereich strukturell verändert, nicht nur zeitlich verschoben:

RegelungsbereichCSRD 2022Nach Omnibus
Anwendungsbereich EUZwei von drei: 250 Beschäftigte, 50 Mio. € Umsatz, 25 Mio. € BilanzsummeBeide Kriterien kumulativ: mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Mio. € Nettoumsatz
ErstberichterstattungGestaffelt ab GJ 2024 in vier Wellen1. Welle: Bleibt für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 im Anwendungsbereich, Mitgliedstaaten können Unternehmen unterhalb der neuen Schwellenwerte für diese beiden Jahre befreien. 2. Welle: Geschäftsjahre ab 01.01.2027, Veröffentlichung 2028
StandardsESRS Set 1 (2023), Sektorstandards geplantÜberarbeitete ESRS vom 3. Juli 2026, verbindliche Sektorstandards gestrichen
PrüfungLimited assurance mit Perspektive auf reasonable assuranceDauerhaft limited assurance
WertschöpfungsketteInformationsbedarf faktisch unbegrenztObergrenze in Höhe des freiwilligen Standards (Value Chain Cap)

Bei den Unternehmen der „1. Welle“, die bisher eine nichtfinanzielle Erklärung nach § 289b beziehungsweise § 315b HGB abgegeben haben, sind zwei Gruppen zu unterscheiden.

Oberhalb der neuen Schwellenwerte: Wer mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Mio. € Nettoumsatz erreicht, bleibt berichtspflichtig. Der Änderungsantrag der Fraktionen von CDU/CSU und SPD vom 30.03.2026 (Ausschussdrucksache 21(6)73) sieht die Erstanwendung für Berichtszeiträume vor, die nach dem 31.12.2024 beginnen, also bereits für das Geschäftsjahr 2025. Das IDW hat diese faktisch rückwirkende Anwendung am 07.04.2026 kritisiert, weitere Sachverständige haben in der Anhörung vom 13.04.2026 empfohlen, das Berichtsjahr 2025 auszunehmen. Wie der Bundestag entscheidet, ist offen.

Unterhalb der neuen Schwellenwerte: Unternehmen mit 501 bis 1.000 Beschäftigten oder bis 450 Mio. € Nettoumsatz fallen ab dem Geschäftsjahr 2027 endgültig aus dem Anwendungsbereich. Für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 erlaubt die Richtlinie (EU) 2026/470 den Mitgliedstaaten, sie von der Berichtspflicht zu befreien. Der Änderungsantrag nimmt dieses Wahlrecht in Anspruch. Verbindlich ist das erst mit der Verabschiedung des Gesetzes.

Für beide Gruppen entscheidet das deutsche Umsetzungsgesetz damit über die Geschäftsjahre 2025 und 2026. Das Erstberichtsjahr 2027 für die neu erfassten großen Unternehmen folgt dagegen unmittelbar aus der EU-Richtlinie und steht unabhängig vom nationalen Verfahren fest.

Rund 85 bis 90 % der ursprünglich erfassten Unternehmen fallen durch den Omnibus insgesamt aus der Pflicht.

Ab wann gilt die CSRD, und warum das Umsetzungsgesetz dabei fast nebensächlich ist

Die offizielle Verpflichtung für deutsche Unternehmen zur Umsetzung der CSRD folgt aus dem nationalen Umsetzungsgesetz. Ein Warten auf dieses Gesetz, stellt aber ein großes Risiko dar: Anwendungsbereich und Zeitpunkt der Erstberichterstattung für ab 2027 neu erfasste Unternehmen ergeben sich bereits unmittelbar aus der geänderten EU-Richtlinie, unabhängig vom Stand der nationalen Umsetzung. Auf das Umsetzungsgesetz zu warten, verkürzt für diese Unternehmen ausschließlich die eigene Vorbereitungszeit, nicht die Frist selbst. Eine Ausnahme gilt für die weiter unten beschriebene „1. Welle“: Für sie entscheidet tatsächlich erst das deutsche Umsetzungsgesetz, ob sie schon für 2025/2026 befreit werden oder nicht.

Der Zeitplan lässt keine weitere Pufferbildung zu: Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, sind zu berichten, mit Veröffentlichung 2028. Solange das nationale Gesetz nicht verabschiedet ist, gilt für ohnehin bereits berichtspflichtige Unternehmen (öffentliches Interesse, mehr als 500 Mitarbeitende) für das Geschäftsjahr 2025 weiterhin die alte Rechtslage nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) von 2017.

Was am Gesetzentwurf inhaltlich unverändert wichtig bleibt

Unabhängig vom genauen Anwendungsbereich enthält der Entwurf einige Kernpunkte, die für die Praxis unverändert relevant sind:

Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts. Es bleibt dauerhaft bei einer Prüfung mit begrenzter Sicherheit (limited assurance), die im ursprünglichen CSRD-Text angelegte spätere Verschärfung auf eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit (reasonable assurance) wurde mit dem Omnibus-Paket gestrichen. Wer prüfen darf, was genau geprüft wird und worauf sich Prüfende in der Praxis stützen, beschreiben wir ausführlich in unserem Beitrag zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Platzierung im Lagebericht. Der Nachhaltigkeitsbericht muss künftig in einem klar erkennbaren Abschnitt innerhalb des Lageberichts erfolgen. Eine separate Veröffentlichung ist nicht mehr vorgesehen.

Doppelte Wesentlichkeitsanalyse. Sie bleibt das methodische Herzstück der CSRD und lohnt sich unabhängig vom Stand der nationalen Umsetzung. Unternehmen, die bereits jetzt mit der Wesentlichkeitsanalyse beginnen, verlieren beim endgültigen Inkrafttreten keine Zeit.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Auch ohne finales Gesetz lohnt sich Vorbereitung auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung: Erstens bleibt die doppelte Wesentlichkeitsanalyse unverändert relevant. Zweitens verschafft ein früher Start Zeit für sauber dokumentierte Prozesse statt kurzfristiger Hauruck-Umsetzung. Drittens gibt es über des Gesetz hinaus viele Stakeholder, die eine Nachhaltigkeitsberichterstattung fordern.

Prüfen Sie anhand der aktuellen Schwellenwerte, ob und ab wann Ihr Unternehmen voraussichtlich betroffen sein wird, und beobachten Sie den weiteren Gesetzgebungsprozess aktiv, da sich Details bis zur finalen Verabschiedung noch ändern können.

Tiefer in die Details geht es in unseren Beiträgen zu den ESRS-Nachhaltigkeitsaspekten, zum ESRS-xBRL-Tagging und dazu, warum verbindliche sektorspezifische ESRS gestrichen wurden.

CONSUST unterstützt Sie bei der Vorbereitung auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung und im laufenden Berichtsprozess. In unserem Whitepaper „CSRD sicher umsetzen, in vier Phasen zum ersten Bericht für 2027″ finden Sie den vollständigen Fahrplan mit Meilensteinen, Reifegrad-Check und den sechs häufigsten Fehlern in Erstberichtsprojekten. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Gespräch.

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