Vom Datenbestand zum Bericht: Was sich automatisieren lässt und was nicht
Wenn die Daten aus allen Gesellschaften vorliegen, beginnt der Teil, den viele Unternehmen für den eigentlichen Bericht halten: das Schreiben. Tatsächlich ist es der Teil mit dem höchsten Automatisierungsgrad, weil ein großer Teil der Angaben aus dem Datenbestand kommt und ein weiterer großer Teil aus dem Vorjahr fortgeschrieben wird. Die überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) geben dabei mehr Gestaltungsspielraum als die bisherige Fassung. Dieser Beitrag beschreibt, welche Freiheiten die neuen Standards eröffnen, was Automatisierung und KI im Berichtsprozess wirklich übernehmen und worauf Sie bei einer zweiten Sprachfassung achten müssen.
Stand: September 2026. Die Angaben zu den überarbeiteten Standards beziehen sich auf den delegierten Rechtsakt vom 03.07.2026. Die Einspruchsfrist von Parlament und Rat ist zum 03.09.2026 ohne Einspruch abgelaufen, der Inhalt steht damit fest; die Veröffentlichung im Amtsblatt steht noch aus. Anzuwenden sind die Standards für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2027, für das Geschäftsjahr 2026 besteht die Wahl zwischen drei Optionen. Woher die Daten kommen, beschreibt unser Beitrag zur dezentralen Datenerhebung.
Die überarbeiteten Standards erlauben erstmals eine abweichende Gliederung
Die bisherige Fassung ordnete die Nachhaltigkeitserklärung in vier Teilen an: allgemeine Angaben, Umwelt, Soziales, Governance. Die überarbeitete Fassung nennt dieselbe Reihenfolge, erlaubt aber ausdrücklich davon abzuweichen, sofern das Unternehmen eine begründete Erläuterung gibt und die übrigen Bestimmungen des Kapitels einhält. Das ist neu.
Dazu kommen vier weitere Spielräume, die in der Praxis mehr ausmachen als die Gliederung selbst:
- Anhänge und gesonderte Unterabschnitte sind zulässig, sowohl für Detailinformationen als auch für die Lesbarkeit, etwa für Inhalts-, Zuordnungs- und Verweistabellen.
- Die Angaben nach Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung dürfen in einen gesonderten Anhang innerhalb des Lageberichts.
- Eine Zusammenfassung ist innerhalb der Erklärung möglich oder per Verweis auf eine Zusammenfassung an anderer Stelle des Lageberichts.
- Zusätzliche Angaben aus anderen Rechtsakten oder aus GRI- und ISSB-Standards dürfen aufgenommen werden, auch wenn sie nicht wesentlich sind, solange sie als nicht aus der Wesentlichkeitsanalyse stammend gekennzeichnet werden und die wesentlichen Informationen nicht verdecken.
Ebenfalls entschärft ist die Frage, wie fein Sie berichten müssen. Das Aggregationsniveau richtet sich danach, auf welcher Ebene wesentliche Unterschiede zwischen Auswirkungen, Risiken und Chancen auftreten. Der Detailgrad der Wesentlichkeitsanalyse zwingt nicht dazu, in derselben Tiefe zu berichten.
Einordnung: Am wichtigsten für die Praxis ist eine Klarstellung, die leicht überlesen wird: Die getreue Darstellung bezieht sich auf die Nachhaltigkeitserklärung als Ganzes, nicht auf jeden einzelnen Datenpunkt. Das nimmt Druck von der Diskussion, ob eine einzelne Angabe für sich genommen vollständig genug ist.
Verweise ersparen Wiederholung, wenn fünf Bedingungen erfüllt sind
Statt Informationen zu wiederholen, die an anderer Stelle bereits stehen, erlauben die ESRS die Einbindung per Verweis. Zulässige Quellen sind ein anderer Abschnitt des Lageberichts, der Jahresabschluss, die Erklärung zur Unternehmensführung, der Vergütungsbericht, das einheitliche Registrierungsformular sowie die Offenlegungen nach der Eigenkapitalverordnung. Hinzu kommt der EMAS-Umweltbericht, sofern derselbe Erstellungsmaßstab gilt, also Konsolidierungskreis und Behandlung der Wertschöpfungskette übereinstimmen.
Fünf Bedingungen müssen dafür zusammen erfüllt sein. Die eingebundene Information muss ein gesondertes, klar der jeweiligen Angabepflicht zugeordnetes Element sein. Sie muss vor oder zeitgleich mit dem Lagebericht veröffentlicht sein. Sie muss in derselben Sprache wie die Nachhaltigkeitserklärung vorliegen. Sie muss mindestens demselben Prüfungssicherheitsniveau unterliegen wie der übrige Bericht, wobei nicht das gesamte Ausgangsdokument geprüft sein muss. Und sie muss dieselben technischen Anforderungen an die Digitalisierung zulassen.
Zwei Punkte dazu, die in Projekten regelmäßig für Verwirrung sorgen: Querverweise innerhalb der Erklärung, etwa vom Themenkapitel in den eigenen Anhang, sind ausdrücklich keine Einbindung per Verweis und unterliegen diesen Bedingungen nicht. Und eingebundene Angaben zählen zur Nachhaltigkeitserklärung, sind also Teil des Prüfungsgegenstands. In der Liste der angewandten Angabepflichten sind sie gesondert zu kennzeichnen.
Ein großer Teil des Berichts wiederholt sich von Jahr zu Jahr
Die zweite Berichtssaison hat gezeigt, wie stabil die Berichte über die Jahre bleiben. Der EFRAG-Bericht „State of Play 2026″ vom 01.07.2026, der 905 geprüfte Nachhaltigkeitserklärungen zum Geschäftsjahr 2025 auswertet, fasst es so zusammen: Wesentlichkeit, Struktur, Umfang und Profil der Erklärungen sind gegenüber dem Vorjahr weitgehend übernommen worden, ohne grundlegende Verschiebungen.
Belegt wird das von den Zahlen. Im Vergleich derselben Unternehmen über beide Jahre sank der Umfang von 108 auf 103 Seiten, in Deutschland von 117 auf 104. Die Nachhaltigkeitserklärung macht im Schnitt 34 % der Seitenzahl des gesamten Geschäftsberichts aus. 82 % der Unternehmen haben ihre Wesentlichkeitsanalyse aktualisiert statt neu aufgesetzt, und die wesentlichen Themen blieben nahezu unverändert: Klimawandel bei 99 %, eigene Belegschaft bei 99 %, Unternehmensführung bei 95 %.
Für die Erstellung heißt das: Was sich zwischen zwei Berichtsjahren ändert, sind vor allem die Werte, nicht die Struktur und selten die Beschreibungen von Konzepten, Prozessen und Verantwortlichkeiten. Ein Bericht, der jedes Jahr neu geschrieben wird, verschenkt diesen Vorteil und erzeugt zusätzlich Inkonsistenzen zum Vorjahr, die in der Prüfung auffallen.
Einordnung: Nur 6 % der Unternehmen bieten eine Zusammenfassung an, in Dänemark 18 %, in Belgien 16 %, in Spanien 15 %. Da die überarbeiteten Standards sie ausdrücklich zulassen, ist das eine der wenigen Stellen, an denen sich ein Bericht mit geringem Aufwand von der Masse abhebt.
Was Automatisierung im Berichtsprozess tatsächlich übernimmt
Automatisierung ersetzt keine Aussage, sie vereinfacht den Weg dorthin. Diese vier Automatisierungen bringen echte Vorteile:
Kennzahlen fließen aus dem Datenbestand in den Text. Jede Zahl im Bericht verweist auf den erhobenen Datenpunkt, statt abgetippt zu werden. Ändert sich der Wert nach einer Freigabe, ändert er sich an allen Stellen mit, auch in Tabellen und Grafiken.
Vorjahreswerte und Abweichungen entstehen automatisch. Vergleichszahlen uwerden automatisch übernommen. Manuell gepflegte Vorjahresspalten sind eine der häufigsten Fehlerquellen.
Konsistenzprüfungen laufen mit. Summen, Einheiten, Prozentangaben über 100 und Widersprüche zwischen Text und Tabelle lassen sich maschinell finden, bevor jemand liest.
Die Angabepflichtenliste entsteht aus dem Bericht, nicht daneben. Die Übersicht der angewandten Angabepflichten mit Fundstelle und gesonderter Kennzeichnung der per Verweis eingebundenen Angaben ist ein Nebenprodukt, wenn Bericht und Datenpunktkatalog verbunden sind, und eine lästige Handarbeit, wenn nicht.
Denselben Effekt hat die Wiederverwendung über Rahmenwerke hinweg. Wer die Kennzahl einmal mit Definition, Konsolidierungskreis und Zeitraum erfasst hat, bedient damit auch die EU-Taxonomie, IFRS S1 und S2 oder den freiwilligen Standard. Welche offiziellen Zuordnungen es dafür gibt und wo sie enden, beschreibt unser Beitrag zur Interoperabilität der Nachhaltigkeitsstandards.
KI hilft beim Text, nicht bei der Verantwortung
Für den Einsatz künstlicher Intelligenz bei der Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts gibt es derzeit keine aufsichtliche oder berufsständische Verlautbarung. Weder die ESRS noch die CEAOB-Leitlinien zur Prüfung erwähnen den Begriff, und auch die EU-Verordnung über künstliche Intelligenz stuft die Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten nicht als Hochrisikoanwendung ein. Relevant sind aus ihr für Anwender vor allem die Anforderung an KI-Kompetenz der Beschäftigten und die Transparenzpflichten.
Es gibt allerdings eine Aussage, die Sie kennen sollten. Die Wirtschaftsprüferkammer hat am 21.05.2026 Fragen und Antworten zum Einsatz künstlicher Intelligenz in der Praxis der Wirtschaftsprüfung veröffentlicht. Darin heißt es: Setzen Unternehmen künstliche Intelligenz bei der Bereitstellung von Informationen ein, hat der Wirtschaftsprüfer eigenverantwortlich zu beurteilen, ob diese Informationen für den Zweck des Auftrags ausreichend verlässlich sind. Die kritische Grundhaltung bleibt unverändert bestehen. Wer KI im Berichtsprozess einsetzt, sollte also dokumentieren, wo und wie, weil genau danach gefragt werden kann.
Sinnvoll ist der Einsatz dort, wo Sprache das Problem ist und nicht die Aussage:
- Erstentwürfe für beschreibende Angaben auf Basis der hinterlegten Konzepte, Maßnahmen und Ziele, die anschließend fachlich geprüft werden.
- Vereinheitlichung von Terminologie und Ansprache über Kapitel hinweg, die von verschiedenen Abteilungen zugeliefert wurden.
- Übersetzung in die zweite Sprachfassung, mit fachlicher Endkontrolle der Begriffe, die in den Standards festgelegt sind.
- Abgleich zwischen Bericht und Vorjahr, um Aussagen zu finden, die inhaltlich veraltet sind.
Als Beleg dafür, dass sich maschinelle Auswertung in diesem Feld etabliert, taugt EFRAG selbst: Die Auswertung der 905 Erklärungen für den Bericht „State of Play 2026″ erfolgte mit einer eigens entwickelten generativen KI, deren Ergebnisse an einer Stichprobe von 5 % manuell verifiziert wurden. Genau diese Kombination aus maschineller Vorarbeit und dokumentierter Qualitätssicherung ist das Muster, das sich auch im Unternehmen bewährt.
Zwei Sprachfassungen brauchen eine klare Rangfolge
Konzerne mit internationaler Belegschaft und internationalen Investoren wollen den Bericht in der Regel auf Deutsch und Englisch. Rechtlich sind die beiden Fassungen nicht gleichwertig.
Offenzulegen sind Jahresabschluss, Lagebericht und Bestätigungsvermerk nach § 325 Absatz 1 Satz 1 HGB in deutscher Sprache. Die deutsche Fassung ist damit die maßgebliche, und sie ist der Prüfungsgegenstand. Eine englische Fassung ist eine zusätzliche, nicht vorgeschriebene Veröffentlichung. Für sie gilt § 328 Absatz 2 HGB: In einer Überschrift ist darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um eine der gesetzlichen Form entsprechende Veröffentlichung handelt, und ein Bestätigungsvermerk darf nicht beigefügt werden.
Zwei praktische Folgen daraus:
Die Übersetzung ist kein nachfolgender Prozess, sondern ein paralleler Strang. Ändert sich in der Endabstimmung ein Wert oder ein Satz in der deutschen Fassung, muss die englische mitziehen. Werden beide Fassungen aus demselben Datenbestand erzeugt, geschieht das für die Zahlen von selbst, für die Texte braucht es einen Abgleich.
Verweise funktionieren nur innerhalb einer Sprache. Weil eingebundene Dokumente in derselben Sprache wie die Nachhaltigkeitserklärung vorliegen müssen, lässt sich ein englischsprachiges Dokument nicht per Verweis in eine deutsche Erklärung einbinden.
Die Pflicht zur elektronischen Auszeichnung ist vorerst ausgesetzt
Eine Änderung des Omnibus-Pakets betrifft die Berichtserstellung unmittelbar. Die Richtlinie (EU) 2026/470 stellt klar, dass Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht auszeichnen müssen, solange die entsprechenden Vorschriften nicht durch die zugehörige delegierte Verordnung erlassen sind. Die Pflicht zum einheitlichen elektronischen Berichtsformat für den Lagebericht bleibt davon unberührt.
Einordnung: Das verschiebt den Zeitpunkt, nicht die Aufgabe. Die Auszeichnung bleibt Teil des Prüfungsgegenstands, sobald sie greift, und sie setzt voraus, dass sich Angaben eindeutig den Elementen der Taxonomie zuordnen lassen. Wer den Bericht aus einem strukturierten Datenbestand erzeugt, hat diese Zuordnung ohnehin. Den Hintergrund beschreibt unser Beitrag zum ESRS-xBRL-Tagging.
Was Sie für die Berichtserstellung vorbereiten sollten
Trennen Sie Zahlen und Text sauber. Jede Zahl im Bericht sollte auf einen Datenpunkt verweisen, nicht abgetippt sein. Das ist die Voraussetzung für alles Weitere, von Vorjahresvergleichen bis zur zweiten Sprachfassung.
Entscheiden Sie früh über Gliederung, Anhänge und Verweise. Eine abweichende Struktur braucht eine begründete Erläuterung, Verweise brauchen fünf erfüllte Bedingungen. Beides lässt sich im Dezember nicht mehr nachziehen.
Legen Sie fest, wo KI eingesetzt wird, und dokumentieren Sie es. Es gibt dazu keine Vorschrift, aber es gibt die Frage danach. Eine kurze Verfahrensbeschreibung ersparen Sie sich sonst nicht, sondern schreiben sie unter Zeitdruck.
Führen Sie die zweite Sprachfassung parallel. Mit einem Hinweis in der Überschrift und ohne beigefügten Bestätigungsvermerk, und mit einem Abgleich nach jeder inhaltlichen Änderung.
Bauen Sie die Angabepflichtenliste aus dem System. Sie ist Pflichtbestandteil und der beste Test dafür, ob Bericht und Datenpunktkatalog wirklich verbunden sind.
Berichte erzeugen statt schreiben, mit CONSUST
Ein Nachhaltigkeitsbericht ist zu einem großen Teil eine Auswertung des eigenen Datenbestands. Unsere Software FramesCube CSRD/ESRS erzeugt ihn genau so: Kennzahlen kommen aus den erhobenen und freigegebenen Datenpunkten, Vorjahresvergleiche entstehen aus der Zeitreihe, Textbausteine werden fortgeschrieben statt neu verfasst, und die KI-gestützte Erstellung liefert Entwürfe für die beschreibenden Angaben, die Ihre Fachbereiche prüfen und freigeben. Die Beurteilung, ob eine Aussage zutrifft, bleibt bei den Verantwortlichen, die Übertragungsarbeit dazwischen entfällt.
Wie die Daten dorthin kommen, beschreibt unser Beitrag zur dezentralen Datenerhebung; den Fahrplan bis zum ersten Bericht finden Sie im Whitepaper „CSRD sicher umsetzen, in vier Phasen zum ersten Bericht für 2027″. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Gespräch über Ihren Berichtsprozess.
Dieser Beitrag stellt eine fachliche Einschätzung auf Basis der genannten Quellen mit Stand September 2026 dar und ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.
