CSRD-Berichterstattung end to end: von der ersten Analyse bis zum veröffentlichten Bericht
Die meisten Unternehmen, die nach der CSRD für das Geschäftsjahr 2027 berichtspflichtig sind, unterschätzen nicht den Umfang der Standards, sondern die Prozesse dahinter. Zwischen der Entscheidung, das Projekt zu starten, und der veröffentlichten Nachhaltigkeitserklärung liegen neun Schritte. Wer die Reihenfolge verletzt, erhebt Daten, die er später nicht braucht, oder stellt im Herbst fest, dass für die Hälfte der wesentlichen Themen keine Zuständigkeit hinterlegt ist. Dieser Beitrag beschreibt den vollständigen Ablauf: was zu tun ist, woran es in der Praxis häufig scheitert und welche Entscheidungen sie für die folgenden Schritte benötigen.
Stand: September 2026. Die Angaben zu den überarbeiteten Standards beziehen sich auf den delegierten Rechtsakt vom 03.07.2026. Die Einspruchsfrist von Parlament und Rat ist zum 03.09.2026 ohne Einspruch abgelaufen, der Inhalt steht damit fest; die Veröffentlichung im Amtsblatt steht noch aus. Anzuwenden sind die Standards für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2027, für das Geschäftsjahr 2026 besteht die Wahl zwischen drei Optionen. Woher die Daten kommen, beschreibt unser Beitrag zur dezentralen Datenerhebung.
Der Zeitplan steht fest, auch ohne deutsches Umsetzungsgesetz
Berichtspflichtig sind seit dem Omnibus-Paket Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. € Nettoumsatz. Für neu erfasste Unternehmen greift die Pflicht für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen, veröffentlicht wird also erstmals 2028. Unternehmen der ersten Welle, die bereits eine nichtfinanzielle Erklärung abgeben, sind für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 gesondert geregelt, darüber entscheidet das deutsche Umsetzungsgesetz.
Anzuwenden sind ab 2027 die überarbeiteten ESRS. Für das Geschäftsjahr 2026 bestehen drei Möglichkeiten: bei der bisherigen Fassung bleiben, die überarbeiteten Standards vorziehen oder die bisherige Fassung mit ausgewählten Erleichterungen der neuen anwenden. Die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte sinkt nach Angaben der EU-Kommission um über 60 %, die Gesamtzahl um über 70 %. Das reduziert den Umfang, aber nicht den Prozess. Wesentlichkeitsanalyse, Datenherkunft, Konsolidierung und Prüfung bleiben in Struktur und Reihenfolge unverändert.
Neun Etappen, und was in jeder davon entsteht
| Etappe | Ergebnis | Woran sie typischerweise scheitert |
|---|---|---|
| 1. Projektstart | Scope, Rollen, Konsolidierungskreis, Zeitplan | Projekt hängt allein in der Nachhaltigkeitsabteilung |
| 2. Doppelte Wesentlichkeitsanalyse | Liste wesentlicher Themen mit dokumentierter Herleitung | Ergebnis ohne nachvollziehbaren Weg dorthin |
| 3. Gap-Analyse | Datenpunktliste mit Ist-Stand je Angabe | Abgleich gegen die alte Datenpunktliste |
| 4. Datenmodell und Zuständigkeiten | Je Datenpunkt eine verantwortliche Person und eine Quelle | Zuständigkeit auf Abteilungs- statt Personenebene |
| 5. Dezentrale Erhebung | Werte aus allen Gesellschaften und Standorten | Excel-Rundlauf ohne Versionsstand |
| 6. Konsolidierung | Konzernwerte mit nachvollziehbarer Herleitung | Umrechnungen und Korrekturen ohne Spur |
| 7. Berichtserstellung | Text und Tabellen der Nachhaltigkeitserklärung | Texte entstehen, bevor die Zahlen stehen |
| 8. Prüfung | Prüfungsvermerk mit begrenzter Sicherheit | Nachweise werden erst im Prüfungstermin gesucht |
| 9. Veröffentlichung | Lagebericht mit ausgezeichneter Erklärung | Auszeichnungspflicht zu spät eingeplant |
Der Fahrplan mit Monatsmeilensteinen und einem Reifegrad-Check steht in unserem Whitepaper „CSRD sicher umsetzen, in vier Phasen zum ersten Bericht für 2027″.
Etappe 1 und 2: Der Projektstart entscheidet, wie belastbar die Wesentlichkeitsanalyse wird
Am Anfang stehen vier Festlegungen, die den gesamten weiteren Verlauf bestimmen: der Konsolidierungskreis, die Rollen, die Systemlandschaft und der Zeitplan rückwärts vom Veröffentlichungstermin.
Der Konsolidierungskreis ist dabei der unterschätzte Punkt. Die Nachhaltigkeitserklärung folgt dem Konzernabschluss. Wer Standorte, Gemeinschaftsunternehmen und im Jahresverlauf erworbene Gesellschaften nicht früh zuordnet, korrigiert später jede einzelne Kennzahl. Ebenso wichtig ist, dass Finanzabteilung und Konzernrechnungswesen von Beginn an im Projekt beteiligt sind: Die Nachhaltigkeitserklärung steht im Lagebericht und folgt dessen Zeitplan.
Darauf setzt die doppelte Wesentlichkeitsanalyse auf. Sie bestimmt, welche Themen wesentlich sind, und damit, welche Standards Sie anwenden und welche Datenpunkte Sie überhaupt erheben. Zwei Beobachtungen aus den bisherigen Berichtssaisons helfen bei der Einordnung des eigenen Ergebnisses: Unternehmen stufen im Durchschnitt 6,4 der zehn themenbezogenen ESRS als wesentlich ein, und die deutschen Indexunternehmen weisen im Schnitt 43 Auswirkungen, Risiken und Chancen aus, bei einer Spanne von 6 bis 118. Wer deutlich außerhalb dieses Korridors landet, braucht dafür eine gute Begründung in den Unterlagen.
Welche Themen überhaupt in Betracht kommen, zeigt unsere vollständige Liste der ESRS-Nachhaltigkeitsthemen. Der Prozess selbst ist in unserer Software für die doppelte Wesentlichkeitsanalyse abgebildet, von der Stakeholder-Einbindung bis zur Bewertungsdokumentation.
Einordnung: 82 % der Unternehmen haben ihre Analyse zum Geschäftsjahr 2025 gegenüber dem Vorjahr aktualisiert statt neu aufgesetzt, 67 % arbeiten mit einem hybriden Verfahren aus Top-down- und Bottom-up-Elementen. Legen Sie die Analyse deshalb von Beginn an als fortschreibbaren Prozess an, nicht als einmaliges Projekt.
Etappe 3 und 4: Die Gap-Analyse übersetzt Datenpunkte in Zuständigkeiten
Aus den wesentlichen Themen folgt die Liste der Angabepflichten und Datenpunkte. Die Gap-Analyse stellt ihr den Ist-Stand gegenüber: Welche Werte liegen bereits vor, in welcher Qualität, aus welchem System, für welchen Teil des Konzerns. Das Ergebnis ist keine Ampelübersicht, sondern eine Arbeitsliste.
Drei Fragen entscheiden über ihre Brauchbarkeit:
- Existiert der Wert, oder existiert nur die Quelle? Ein Energieverbrauch, der als Rechnungsbetrag im Buchhaltungssystem liegt, ist kein Datenpunkt, sondern eine Umrechnungsaufgabe.
- Für welchen Teil des Konsolidierungskreises gilt er? Ein Wert für drei von elf Standorten ist eine Lücke, keine Teilerfüllung.
- Wer liefert ihn, namentlich? Zuständigkeiten auf Abteilungsebene führen in der Erhebung zu Rückläufern.
Direkt daran hängt das Datenmodell. Zu jedem Datenpunkt gehören Definition, Einheit, Konsolidierungskreis, Berichtszeitraum, Quelle und verantwortliche Person. Diese sechs Angaben sind später der Nachweis in der Prüfung und zugleich die Voraussetzung dafür, dieselbe Zahl in anderen Rahmenwerken zu verwenden.
Genau deshalb lohnt es sich, an dieser Stelle über den ESRS-Bedarf hinauszudenken. Wer EU-Taxonomie, IFRS S1 und S2, EMAS oder den freiwilligen Standard ebenfalls bedienen muss, legt die Zuordnung jetzt an und nicht später noch einmal. Welche offiziellen Brücken zwischen den Rahmenwerken bestehen und wo sie enden, beschreibt unser Beitrag zur Interoperabilität der Nachhaltigkeitsstandards. Die Übersicht der ESG-Frameworks zeigt, was CONSUST dafür abbildet.
Etappe 5 und 6: Dezentrale Erhebung und Konsolidierung sind der eigentliche Kraftakt
Hier entscheidet sich, ob der Zeitplan hält. Die Werte liegen in Werken, Landesgesellschaften, im Einkauf, in der Personalabteilung und bei Dienstleistern. Sie kommen in unterschiedlichen Einheiten, Zeiträumen und Qualitäten zurück.
Vier Punkte tragen erfahrungsgemäß am meisten zum Ergebnis bei:
Erheben Sie einmal je Wert, nicht einmal je Bericht. Wenn dieselbe Kennzahl für die Nachhaltigkeitserklärung, einen Kundenfragebogen und ein Rating getrennt abgefragt wird, entstehen drei Wahrheiten.
Geben Sie den Liefernden den Kontext mit. Wer eine Zahl eintragen soll, braucht die Definition, den Bezugszeitraum und ein Beispiel. Ohne das kommen Schätzwerte zurück, die niemand als solche erkennt.
Kennzeichnen Sie die Datenqualität bei der Erfassung. Primärdaten, Sekundärdaten und Schätzungen müssen unterscheidbar bleiben. In der Prüfung wird genau danach gefragt, und nachträglich lässt sich das nicht rekonstruieren.
Halten Sie Umrechnungen und Korrekturen nachvollziehbar. In der Konsolidierung entstehen die meisten stillen Fehler: Einheiten, Währungen, Beteiligungsquoten, unterjährige Zu- und Abgänge. Jeder Eingriff braucht eine Spur, sonst steht der Konzernwert am Ende ohne Herleitung da.
Für Emissionsdaten kommt die Wertschöpfungskette hinzu. Scope 3 lässt sich selten vollständig primär erheben, und die Menge an Informationen, die Sie von Geschäftspartnern mit bis zu 1.000 Beschäftigten für die Berichterstattung anfordern dürfen, ist seit dem Omnibus-Paket gedeckelt: Die Obergrenze umfasst nur die essenziellen Datenpunkte des freiwilligen Standards. Beschreiben Sie deshalb die Grenzen Ihrer Datenbasis, statt sie zu kaschieren. Wie sich die Bilanzierungsgrundlagen entwickeln, ordnet unser Beitrag zur Partnerschaft von ISO und GHG Protocol ein; die Erhebung selbst bilden Corporate Carbon Footprint und Supply Chain Hub ab.
Etappe 7 und 8: Der Bericht entsteht aus den Belegen, nicht umgekehrt
Die Nachhaltigkeitserklärung gliedert sich in allgemeine Angaben sowie Umwelt-, Sozial- und Governance-Informationen. Die überarbeiteten ESRS geben bei Darstellung, Anhängen und Querverweisen mehr Spielraum als die bisherige Fassung. In der Praxis nutzen ihn viele Unternehmen bereits: 74 % der untersuchten deutschen Berichte arbeiten mit zusätzlichen Abschnitten, und von diesen lagern 77 % die Übersicht der Auswirkungen, Risiken und Chancen in einen eigenen Bereich aus.
Drei Muster aus den vorliegenden Berichten sind für den ersten eigenen Bericht direkt übertragbar:
- Eine IRO-Tabelle je Themenkapitel, mit Wertschöpfungsstufe, Zeithorizont und Unterscheidung zwischen tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen. Das löst drei der häufigsten Prüfungsfeststellungen auf einmal.
- Ein messbares Ziel je wesentlichem Thema. Im Durchschnitt stehen 6,4 wesentlichen Themen nur 3,3 Themen mit Zielen gegenüber. Diese Lücke fällt sofort auf.
- Eine kurze Zusammenfassung vorweg. Sie ist in den veröffentlichten Berichten die Ausnahme. Wer eine anbietet, hebt sich mit geringem Aufwand ab.
Parallel läuft die Prüfung. Sie erfolgt dauerhaft mit begrenzter Sicherheit. Die im ursprünglichen CSRD-Text angelegte Verschärfung auf hinreichende Sicherheit wurde mit dem Omnibus-Paket gestrichen. Geprüft werden vier Dinge: die Übereinstimmung mit den ESRS, das Verfahren zur Ermittlung der berichteten Informationen, die Einhaltung der Auszeichnungspflicht im elektronischen Format und die Angaben nach Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung. Die Prüfung setzt damit nicht am Text an, sondern an der Datenherkunft. Was Prüfende im Einzelnen verlangen, beschreibt unser Beitrag zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Einordnung: In der bislang größten deutschen Auswertung wurden rund 73 % der Berichte mit begrenzter Sicherheit geprüft, bei knapp 20 % kam für einzelne Angaben eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit hinzu, ein Bericht wurde vollständig mit hinreichender Sicherheit geprüft. Alle Prüfungen führten zu uneingeschränkten Vermerken. Für das Geschäftsjahr 2024 bestand allerdings noch keine gesetzliche Prüfungspflicht. Die Prüfungen erfolgten freiwillig bei Unternehmen mit gewachsenen Prozessen. Als Beleg dafür, dass die Prüfung leicht zu bestehen ist, taugen die Zahlen nicht.
Etappe 9: Veröffentlichung heißt Lagebericht plus maschinenlesbare Auszeichnung
Die Nachhaltigkeitserklärung erscheint in einem klar erkennbaren Abschnitt des Lageberichts, nicht als eigenständige Broschüre. Damit entfällt der Gestaltungsspielraum früherer freiwilliger Berichte, und es gilt der Zeitplan der Offenlegung des Jahresabschlusses.
Hinzu kommt die Auszeichnung im einheitlichen elektronischen Berichtsformat. Sie ist Teil des Prüfungsgegenstands und kein Schritt, den die Agentur am Ende noch erledigt: Die Auszeichnung setzt voraus, dass die Angaben eindeutig den Elementen der ESRS-xBRL-Taxonomie zugeordnet werden können. Was dabei technisch zu tun ist, beschreibt unser Beitrag zum ESRS-xBRL-Tagging.
Nach der Veröffentlichung beginnt der Zyklus erneut. Die Wesentlichkeitsanalyse wird fortgeschrieben, das Datenmodell an geänderte Standards angepasst, und die Punkte aus dem Prüfungsgespräch fließen in die Erhebung des nächsten Jahres ein. Woran veröffentlichte Berichte regelmäßig schwach bleiben, haben wir in unserem Beitrag zu den CSRD-Berichten in der Praxis zusammengetragen.
Was Unternehmen in der verbleibenden Vorbereitungszeit tun sollten
Legen Sie den Konsolidierungskreis fest, bevor Sie Daten anfassen. Jede Kennzahl hängt daran, und jede spätere Änderung erzeugt Nacharbeit über alle Etappen hinweg.
Dokumentieren Sie die Wesentlichkeitsanalyse so, wie Prüfende sie lesen werden. Beteiligte, Kriterien, Schwellenwerte, Bewertungen, Entscheidungen. Das Ergebnis allein genügt nicht.
Bauen Sie das Datenmodell einmal richtig. Definition, Einheit, Konsolidierungskreis, Zeitraum, Quelle und verantwortliche Person je Datenpunkt sind der Unterschied zwischen einer prüfbaren und einer erklärungsbedürftigen Zahl.
Machen Sie einen Probelauf mit dem Vorjahr. Eine vollständige Erhebung auf Basis nicht berichtspflichtiger Daten deckt die organisatorischen Lücken auf, solange sie noch billig zu schließen sind.
Planen Sie Prüfung und Auszeichnung als eigene Stränge. Prüferauswahl, Bestellung, Zwischenstände und das elektronische Format brauchen eigene Termine im Rückwärtsplan.
Den gesamten Berichtsprozess in einem System führen, mit CONSUST
Der Aufwand in CSRD-Projekten entsteht selten beim Schreiben, sondern an den Übergängen: von der Wesentlichkeitsanalyse in die Datenpunktliste, von der dezentralen Erhebung in die Konsolidierung, von der Konsolidierung in den Nachweis für die Prüfung. Unsere Software FramesCube CSRD/ESRS bildet diese Kette in einem System ab: Wesentlichkeitsanalyse mit dokumentierter Herleitung, Datenerhebung über alle Gesellschaften und Standorte mit Verantwortlichen und Fristen, Konsolidierung mit nachvollziehbaren Umrechnungen und KI-gestützte Berichtserstellung auf Basis der erfassten Werte. Die fachlichen Entscheidungen bleiben bei Ihnen; die Nachweiskette entsteht im laufenden Prozess und muss vor der Prüfung nicht rekonstruiert werden.
Wo Sie im Ablauf stehen und was bis zum ersten Bericht noch fehlt, klärt der Reifegrad-Check in unserem Whitepaper „CSRD sicher umsetzen, in vier Phasen zum ersten Bericht für 2027″. Für die Begleitung einzelner Etappen finden Sie den Rahmen unter CSRD-Beratung. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Gespräch über Ihren Berichtsprozess.
Dieser Beitrag stellt eine fachliche Einschätzung auf Basis der genannten Quellen mit Stand September 2026 dar und ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.
