CONSUST ESRS Nachhaltigkeitsaspekte Insights

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ESRS-Nachhaltigkeitsthemen: Die neue Liste für die doppelte Wesentlichkeitsanalyse

Im Zuge der doppelten Wesentlichkeitsanalyse bestimmen Unternehmen, welche Nachhaltigkeitsthemen für sie wesentlich sind. Die Themen sind die inhaltlichen Kategorien, für die Auswirkungen, Risiken und Chancen bewertet werden. Mit den überarbeiteten ESRS ändert sich, wie diese Liste aussieht. In diesem Beitrag finden Sie die neue Liste, ihre Herkleitung aus der bisherigen Fassung und eine Empfehlung für den Umgang damit.

Stand: August 2026. Die Angaben beziehen sich auf den delegierten Rechtsakt vom 03.07.2026 in der deutschen Sprachfassung. Den Anwendungsbereich und den Zeitplan der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) insgesamt finden Sie in unserem Beitrag zum CSRD-Umsetzungsgesetz.

Die überarbeiteten ESRS sind beschlossen, aber noch nicht in Kraft

Die EU-Kommission hat die überarbeiteten ESRS am 03.07.2026 als delegierte Verordnung angenommen. Sie ändert die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 und ersetzt deren Anhang I vollständig. Nach Angaben der Kommission sinkt die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte um über 60 %, die Gesamtzahl der Datenpunkte um über 70 %.

Rechtlich gilt der Akt noch nicht. Parlament und Rat haben eine Prüffrist von zwei Monaten, die sich um zwei weitere Monate verlängern lässt. Erst danach folgen die Veröffentlichung im Amtsblatt und das Inkrafttreten drei Tage später. Die überarbeiteten Standards sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen. Für das Geschäftsjahr 2026 besteht ein Wahlrecht: Sie können nach den ESRS (2023) berichten oder die ESRS (2026) freiwillig vorziehen.

Für Ihre Planung heißt das: Wer für 2026 nach der bisherigen Fassung berichtet, arbeitet weiter mit der alten Themenliste. Wer 2026 bereits die neuen ESRS nutzt oder die Berichterstattung für 2027 plant, sollte die Wesentlichkeitsanalyse an der neuen Liste ausrichten.

Fünf Änderungen an der Themenliste, die Ihre Analyse betreffen

Aus AR 16 wird Anlage A. Die Liste steht nicht mehr in den Anwendungsanforderungen des ESRS 1, sondern in einer eigenen Anlage. Anwendungsanforderungen sind nach ESRS 1 Absatz 18 verbindlich, die Anlage ist es ausdrücklich nicht.

Die Ebene der Unter-Unterthemen entfällt. Die Tabelle hat nur noch zwei Spalten: Themen und Unterthemen. Was bisher als Unter-Unterthema geführt wurde, steht jetzt entweder als Klammerzusatz im Unterthema, ist auf die Ebene der Unterthemen gerückt oder wird nicht mehr genannt.

ESRS S1 und ESRS S2 teilen sich eine Zeile. Beide Standards haben in der Liste identische Unterthemen. Sie bleiben zwei getrennte Standards mit getrennten Angabepflichten. Eine Fußnote stellt klar, dass Tiefe und Granularität der Bewertung für Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette von Art und Qualität der verfügbaren Daten abhängen. Das Unterthema Wasser- und Sanitärversorgung betrifft nur den ESRS S2.

ESRS E3 heißt jetzt „Wasser“. Die Meeresressourcen sind aus dem Standard herausgelöst. Art und Kreislauffähigkeit der Ressourcenzuflüsse einschließlich mariner Ressourcen behandelt jetzt der ESRS E5.

Aus Nachhaltigkeitsaspekten werden Nachhaltigkeitsthemen. ESRS 1 Absatz 14 stellt klar, dass die Begriffe „nachhaltigkeitsbezogenes Thema“ und „nachhaltigkeitsbezogenes Unterthema“ synonym zu den Begriffen „Nachhaltigkeitsaspekte“ und „Nachhaltigkeitsfaktoren“ der Rechnungslegungsrichtlinie zu verstehen sind. Fachlich ändert sich dadurch nichts, in Ihren internen Unterlagen und Vorlagen aber die Bezeichnung.

Die Themenliste der ESRS (2026) und ihre Herkunft aus der bisherigen Fassung

Die folgende Tabelle gibt die Anlage A des ESRS 1 wieder. Die rechte Spalte zeigt, woraus das jeweilige Unterthema in der bisherigen AR-16-Liste hervorgegangen ist.

ESRSThemaUnterthemaHerkunft in den ESRS (2023)
ESRS E1KlimawandelKlimaschutzunverändert
Anpassung an den Klimawandelunverändert
Energieunverändert
ESRS E2UmweltverschmutzungLuftverschmutzungunverändert
Wasserverschmutzungunverändert
Bodenverschmutzungunverändert
Besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffezwei bisherige Unterthemen zusammengefasst
Mikroplastikunverändert
Verschmutzung von lebenden Organismen und Nahrungsressourcen wird nicht mehr eigens genannt
ESRS E3WasserWassernutzung, einschließlich Entnahme, Verbrauch, Ableitung und Speicherungfasst die bisherigen Unter-Unterthemen zu Wasser zusammen; Speicherung ist neu, die Ableitung in die Ozeane wird nicht mehr eigens genannt
Meeresressourcen sind zum ESRS E5 gewandert, der Standardtitel lautet jetzt „Wasser“
ESRS E4Biodiversität und ÖkosystemeEinflussfaktoren für Biodiversitäts- und Ökosystemveränderungen (einschließlich Veränderungen der Land- und Meereslebensräume, invasive Arten)aus „Direkte Ursachen des Biodiversitätsverlusts“; von sieben genannten Ursachen bleiben zwei ausdrücklich benannt
Zustand der Artenaus „Auswirkungen auf den Zustand der Arten“
Ausdehnung und Zustand der Land- und Meeresökosystemeaus „Auswirkungen auf Umfang und Zustand von Ökosystemen“
Ökosystemdienstleistungenaus „Auswirkungen und Abhängigkeiten von Ökosystemdienstleistungen“
ESRS E5Kreislaufwirtschaft und RessourcennutzungRessourcenzuflüsseaus „Ressourcenzuflüsse einschließlich Ressourcennutzung“; umfasst jetzt auch Meeresressourcen
Ressourcenabflüsse im Zusammenhang mit Produkten und Dienstleistungenunverändert
Ressourcenabflüsse (Abfälle)aus „Abfälle“
ESRS S1/S2Arbeitskräfte des Unternehmens und Arbeitskräfte in der WertschöpfungsketteArbeitsbedingungen (einschließlich angemessener Entlohnung, Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, Arbeitszeit, sicherer Beschäftigung) und soziale Absicherungaus dem bisherigen Unterthema Arbeitsbedingungen; die soziale Absicherung ist in der Liste neu
Sozialer Dialog und Tarifverhandlungen, Vereinigungsfreiheit, Rechte der Arbeitnehmer auf Information und Anhörung, auch durch Betriebsrätebisher drei Unter-Unterthemen der Arbeitsbedingungen, jetzt ein eigenes Unterthema
Gesundheitsschutz und Sicherheitbisher Unter-Unterthema der Arbeitsbedingungen, jetzt ein eigenes Unterthema
Weiterbildung und Kompetenzentwicklungbisher Unter-Unterthema der Gleichbehandlung, jetzt ein eigenes Unterthema
Vielfalt und Gleichbehandlung (einschließlich Gleichstellung der Geschlechter, gleicher Lohn für gleiche Arbeit, Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen, Nichtdiskriminierung, Maßnahmen gegen Gewalt und Belästigung)aus „Gleichbehandlung und Chancengleichheit“; Nichtdiskriminierung ist ausdrücklich ergänzt
Sonstige arbeitsbezogene Menschenrechte (einschließlich Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Privatsphäre und angemessener Wohnraum, Wasser- und Sanitärversorgung)aus „Sonstige arbeitsbezogene Rechte“; Wasser- und Sanitärversorgung betrifft nur den ESRS S2
ESRS S3Betroffene GemeinschaftenWirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von Gemeinschaften (einschließlich territorialer und sicherheitsbezogener Auswirkungen, angemessenen Wohnraums und angemessener Nahrungsmittel-, Wasser- und Sanitärversorgung)inhaltlich unverändert, die bisherigen Unter-Unterthemen stehen jetzt im Klammerzusatz
Bürgerliche und politische Rechte von Gemeinschaften (einschließlich Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Auswirkungen auf Menschenrechtsverteidiger)inhaltlich unverändert
Rechte indigener Völker (einschließlich freiwilliger und in Kenntnis der Sachlage erteilter vorheriger Zustimmung, Selbstbestimmung, kultureller Rechte)inhaltlich unverändert
ESRS S4Verbraucher und EndnutzerInformationsbezogene Auswirkungen für Verbraucher oder Nutzer (einschließlich Privatsphäre, Zugang zu Informationen, Meinungsfreiheit)bisher „Zugang zu hochwertigen Informationen“, jetzt „Zugang zu Informationen“
Persönliche Sicherheit von Verbrauchern oder Endnutzern (einschließlich Gesundheit und Sicherheit, Schutz von Kindern, Sicherheit der Person)inhaltlich unverändert
Soziale Inklusion von Verbrauchern oder Endnutzern (einschließlich Zugang zu Produkten und Dienstleistungen, verantwortungsvoller Vermarktungspraktiken, Nichtdiskriminierung)inhaltlich unverändert
ESRS G1UnternehmensführungUnternehmenskultur, einschließlich der Bekämpfung von Korruption und Bestechung, des Schutzes von Hinweisgebern und des Tierwohlsfasst vier bisherige Positionen in einem Unterthema zusammen
Politische Einflussnahme, einschließlich Lobbytätigkeitenaus „Politisches Engagement und Lobbytätigkeiten“
Management der Beziehungen zu Lieferanten, einschließlich Zahlungspraktiken, insbesondere im Hinblick auf Zahlungsverzug an kleine und mittlere Unternehmen (KMU)Zahlungsverzug gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ist ausdrücklich ergänzt

Quelle: Delegierte Verordnung zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772, C(2026) 5010 final vom 03.07.2026, Anhang I, ESRS 1, Anlage A. Die deutsche Sprachfassung des Rechtsakts schreibt an einer Stelle „Abteilung“ statt „Ableitung“; wir gehen von einem Übersetzungsfehler aus, der im Amtsblatt korrigiert wird.

ESRS-Themenvergleich: Alt vs. Neu 2026 herunterladen

Für die Umstellung Ihrer Wesentlichkeitsanalyse haben wir beide Listen gegenübergestellt. Die Datei enthält die Zuordnung in beide Richtungen, von der bisherigen AR-16-Liste auf die Anlage A und zurück, jeweils mit Angabe der Änderungsart. So sehen Sie je Zeile, ob ein Thema unverändert bleibt, zusammengefasst wurde, gewandert ist oder nicht mehr genannt wird.

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Die Liste ist ein Ausgangspunkt, keine Prüfliste

Die Einleitung der Anlage A regelt den Rang der Liste ausdrücklich:

„Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen und stellt unverbindliche Leitlinien für die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Bestimmungen dar. Die folgende Tabelle enthält die Liste der Themen und Unterthemen, die von themenbezogenen Standards abgedeckt werden und in die Bewertung der doppelten Wesentlichkeit einfließen. Das Unternehmen muss bei der Bestimmung der berichtspflichtigen Themen oder Unterthemen seine eigenen konkreten Umstände berücksichtigen.“ (ESRS 1, Anlage A)

Wichtig: Die Themenliste begrenzt die Wesentlichkeitsanalyse nicht final. ESRS 1 Absatz 11 verlangt umgekehrt: Wird ein Thema mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen von den ESRS nicht oder nur unzureichend granular abgedeckt, muss das Unternehmen unternehmensspezifische Angaben erstellen. Das kann an Besonderheiten des Sektors liegen oder an Sachverhalten, die nur für dieses Unternehmen relevant sind.

Nicht wesentliche Themen brauchen keine Begründung, der Klimawandel schon

Zwei Regeln greifen hier ineinander. ESRS 1 Absatz 24 verbietet die Angabe nicht wesentlicher Informationen: Was eine Angabepflicht oder ein Datenpunkt verlangt, darf das Unternehmen nicht berichten, wenn die Information nicht wesentlich ist. Nicht wesentliche Inhalte entfallen also nicht nur, sie haben im Bericht nichts zu suchen.

Eine gesonderte Begründung dafür verlangen die ESRS nicht. Die einzige Ausnahme ist der Klimawandel: Lässt ein Unternehmen alle Angabepflichten des ESRS E1 aus, hat es nach ESRS 2 IRO-2 Absatz 37 Buchstabe b die Grundlage für diese Schlussfolgerung anzugeben. Diese Ausnahme galt bereits nach den ESRS (2023) und bleibt bestehen.

Für die Dokumentation heißt das trotzdem: Die Herleitung gehört nachvollziehbar in Ihre Unterlagen, auch wenn sie nicht in den Bericht wandert. Prüfende sehen sich an, wie Sie zu Ihrer Auswahl gekommen sind.

Die doppelte Wesentlichkeit bleibt das Steuerungsinstrument der Berichterstattung

Die doppelte Wesentlichkeit hat zwei Dimensionen: die Wesentlichkeit der Auswirkungen und die finanzielle Wesentlichkeit. Die erste fragt, wie das Unternehmen auf Menschen und Umwelt wirkt. Die zweite fragt, wie sich Nachhaltigkeitsthemen auf Ertragslage, Finanzlage, Zahlungsströme, Zugang zu Finanzmitteln und Kapitalkosten auswirken. Eine Dimension genügt für die Einstufung als wesentlich.

Ausgangspunkt ist nach ESRS 1 Absatz 36 im Regelfall die Bewertung der Auswirkungen. Zusätzlich prüft das Unternehmen, ob es wesentliche Risiken oder Chancen ohne Bezug zu eigenen Auswirkungen gibt, etwa physische Risiken. Die überarbeitete Fassung stellt außerdem klar, dass nicht jeder Informationswunsch einzelner Stakeholder in die Analyse einfließen muss.

Ihre Wesentlichkeitsanalyse mit CONSUST

Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse legt fest, welche Standards Sie anwenden und welche Datenpunkte Sie erheben. Eine sauber dokumentierte, nachvollziehbar hergeleitete Analyse senkt den Erhebungsaufwand und trägt in der Prüfung. Unsere Software FramesCube bildet die Themen der Anlage A ab und ordnet ihnen die zugehörigen ESRS-Datenpunkte zu. Die fachliche Entscheidung, was für Ihr Unternehmen wesentlich ist, bleibt bei Ihnen; die Dokumentation dieser Entscheidung übernimmt das System.

Berichten Sie neben den ESRS auch nach GRI, IFRS S1/S2 oder EMAS, muss die Themenliste nicht doppelt erhoben werden. Wie die Rahmenwerke zusammenhängen und wo eine einmalige Datenerhebung für alle reicht, zeigt unser Beitrag zur Interoperabilität der Nachhaltigkeitsstandards.

Sie benötigen Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung Ihrer Wesentlichkeitsanalyse? Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Gespräch.

Dieser Beitrag stellt eine fachliche Einschätzung auf Basis der genannten Quellen mit Stand August 2026 dar und ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.

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