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Sektorspezifische ESRS: Warum die verbindlichen Standards gestrichen wurden

Stand: August 2026

Die EFRAG hat jahrelang an sektorspezifischen ESRS gearbeitet, verbindliche Zusatzstandards für Branchen wie Öl und Gas, Bergbau oder Straßentransport. Mit dem Omnibus-Paket ist dieses Vorhaben beendet worden: Die Befugnis der EU-Kommission, verbindliche sektorspezifische Standards zu erlassen, wurde ersatzlos gestrichen. Was bis hierhin geschehen ist und was das für Ihre Berichtsvorbereitung bedeutet, lesen Sie in diesem Beitrag.

Wie es zu den sektorspezifischen ESRS kam

Die CSRD sah ursprünglich vor, dass die EU-Kommission neben den sektorunabhängigen ESRS auch verbindliche sektorspezifische Standards erlässt, zusätzliche Angabepflichten für Branchen mit besonders hoher Umwelt- oder Sozialauswirkung. Die EFRAG entwickelte dazu ab 2022 erste Entwürfe. Im März 2023 bat Kommissarin Mairead McGuinness die EFRAG, sich zunächst auf die sektorunabhängigen ESRS zu konzentrieren, wodurch sich die Arbeit an den Sektorstandards verzögerte. Die EFRAG setzte die Entwicklung auf Sekretariatsebene dennoch fort. Öffentlich konsultiert wurde jedoch kein einziger Sektorstandard:

  • Öl und Gas: Entwurf vom EFRAG Sustainability Reporting Board am 24.09.2024 gebilligt, aber nie zur öffentlichen Konsultation gestellt
  • Bergbau, Steinbruchbetrieb und Kohleabbau: Entwurf am 16.10.2024 im Board diskutiert und nicht gebilligt, weil weitere Arbeiten nötig waren
  • Straßentransport: in der Validierungsphase
  • Textilien, Accessoires, Schuhe und Schmuck, Finanzinstitute, Landwirtschaft, Fahrzeugbau, Energieerzeugung, Lebensmittel und Getränke: frühe Entwurfs- und Forschungsphase ohne festen Zeitplan

Der ursprüngliche Erlasstermin für das erste Paket war der 30.06.2024. Nach der vorläufigen Einigung von Rat und Parlament am 07.02.2024 wurde er durch die Richtlinie (EU) 2024/1306 vom 29.04.2024 um zwei Jahre auf den 30.06.2026 verschoben, um Unternehmen mehr Zeit für die Umsetzung der sektorunabhängigen ESRS zu geben.

Was der Omnibus entschieden hat

Mit der Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 vom 24.02.2026 (Amtsblatt vom 26.02.2026, in Kraft seit 18.03.2026) ist die Rechtsgrundlage für verbindliche sektorspezifische ESRS vollständig entfallen. Artikel 1 Nummer 6 streicht in Artikel 29b Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU den dritten, vierten und sechsten Unterabsatz. Damit ist die Befugnis der EU-Kommission gestrichen, nicht nur der Zeitplan verschoben. Die bereits erarbeiteten Entwürfe für Öl und Gas sowie Bergbau werden nicht als verbindliche delegierte Rechtsakte finalisiert.

Die EFRAG hat ihre Sektorarbeit entsprechend eingestellt. Die vorhandenen Dokumente wurden auf dem erreichten Stand eingefroren und sind über den EFRAG Knowledge Hub weiterhin einsehbar. Im EFRAG-Arbeitsprogramm 2026 kommt ein Sektor-Arbeitsstrang nicht mehr vor.

Dieser Schritt fügt sich in das Gesamtbild der ESRS-Überarbeitung ein: Die EU-Kommission hat am 03.07.2026 überarbeitete, übergreifende und themenbezogene ESRS als delegierten Rechtsakt angenommen (C(2026) 5010 final), mit über 60 % weniger verpflichtenden Datenpunkten gegenüber Set 1 aus 2023 und über 70 % weniger Datenpunkten insgesamt. Dieser Rechtsakt ist noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Parlament und Rat haben eine Einspruchsfrist bis zum 03.09.2026, die um zwei Monate verlängert werden kann. Anwendbar sind die überarbeiteten Standards auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen.

Der Omnibus verfolgt durchgängig dieselbe Linie: weniger Unternehmen, weniger Datenpunkte, weniger zusätzliche Standardebenen. Neben den Sektorstandards ist auch die Ermächtigung für eigene Standards für kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen entfallen; diese Unternehmensgruppe wurde vollständig aus dem Anwendungsbereich genommen.

Was das für Ihre Berichterstattung bedeutet

Für Unternehmen im Anwendungsbereich der CSRD ändert sich damit Folgendes:

  • Keine zusätzliche sektorspezifische Berichtspflicht. Sie berichten nach den beiden übergreifenden Standards ESRS 1 und ESRS 2 sowie nach den themenbezogenen Standards E1 bis E5, S1 bis S4 und G1, soweit diese laut Ihrer doppelten Wesentlichkeitsanalyse wesentlich sind. Die Wesentlichkeitsprüfung betrifft die themenbezogenen Standards; ESRS 1 und ESRS 2 gelten unabhängig davon.
  • Die EFRAG-Vorarbeiten sind nicht verloren. Unternehmen aus stark exponierten Branchen wie Öl und Gas oder Bergbau können die Entwürfe im EFRAG Knowledge Hub weiterhin als freiwillige Orientierung nutzen, etwa um branchentypische Risiken in der eigenen Wesentlichkeitsanalyse nicht zu übersehen. Die EFRAG kennzeichnet sie ausdrücklich als unfertige Arbeitsdokumente ohne offizielle Position. Eine Berichtspflicht entsteht daraus nicht.
  • Unverbindliche Leitlinien bleiben möglich. Erwägungsgrund 20 der Richtlinie (EU) 2026/470 hält fest, dass die EU-Kommission bei entsprechender Nachfrage sektorspezifische Leitlinien bereitstellen kann, die die Anwendung der ESRS in einer Branche erläutern, einschließlich Hinweisen zur doppelten Wesentlichkeitsanalyse. Solche Leitlinien wären keine Rechtsakte und lösen keine Angabepflichten aus.
  • Der freiwillige Standard bleibt unabhängig davon bestehen. Die EU-Kommission hat ihn am 03.07.2026 ebenfalls als delegierten Rechtsakt angenommen (C(2026) 5011 final), gestützt auf den neuen Artikel 29ca der Richtlinie 2013/34/EU. Er ist weiterhin zweistufig aufgebaut und richtet sich an Unternehmen außerhalb des CSRD-Anwendungsbereichs. Zugleich begrenzt er, welche Angaben berichtspflichtige Unternehmen von Partnern in ihrer Wertschöpfungskette mit bis zu 1.000 Beschäftigten verlangen dürfen. Auch dieser Rechtsakt steht noch unter Einspruchsvorbehalt; die Begrenzung gilt für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2027. Modulaufbau, Datenpunktkategorien und die genaue Wirkung dieser Obergrenze erklären wir ausführlich in unserem Beitrag zur Interoperabilität der Nachhaltigkeitsstandards.

Was Sie jetzt tun sollten

Streichen Sie sektorspezifische ESRS aus Ihrer Projektplanung, sie sind kein Bestandteil der ab Geschäftsjahr 2027 verpflichtenden Berichterstattung mehr. Konzentrieren Sie Ihre Ressourcen stattdessen auf die überarbeiteten übergreifenden und themenbezogenen ESRS, die den vollständigen Rahmen Ihres Berichts bilden, sobald der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt veröffentlicht ist. Mehr zum aktuellen Anwendungsbereich und Zeitplan finden Sie in unserem Beitrag zum CSRD-Umsetzungsgesetz sowie in unserem Whitepaper „CSRD sicher umsetzen, in vier Phasen zum ersten Bericht für 2027″.

Sie benötigen Unterstützung bei der Vorbereitung Ihrer Wesentlichkeitsanalyse und Berichterstattung? Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Gespräch.

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