EU-Taxonomie: Mindestschutz-Kriterien optimal meistern
Die EU-Taxonomie-Verordnung ist bereits seit 2021 in Kraft. Ab 2025 wird der Anwendungsbereich jedoch ausgeweitet, so dass alle großen Unternehmen betroffen sind. Um sich bereits jetzt optimal auf die Umsetzung der Taxonomie vorzubereiten, ist es sinnvoll, einen Blick auf die verfügbaren Orientierungshilfen zu werfen. Neben den ausführlichen FAQs ist hier insbesondere der im Jahr 2022 veröffentlichte Bericht zum Mindestschutz als Orientierung zur EU-Taxonomie hilfreich. Erfahren Sie in diesem Beitrag, was der Bericht beinhaltet und wie Sie ihn optimal nutzen können.
Die EU-Taxonomie zusammengefasst
Die EU-Taxonomie-Verordnung schafft einen klaren Rahmen für die Klassifizierung “grüner” oder “nachhaltiger” Wirtschaftstätigkeiten in der EU. Sie legt klare Regeln fest, wann eine Wirtschaftstätigkeit als nachhaltig gilt. Dadurch fallen solche Unternehmen positiv auf und ziehen mehr Investitionen an. Die Gesetzgebung zielt darauf ab, umweltfreundliches Wirtschaften zu fördern und konzentriert sich dabei auf sechs Umweltziele, denen derzeit insgesamt 243 Wirtschaftstätigkeiten zugeordnet sind: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt.
Wenn Sie von der EU-Taxonomie betroffen sind, müssen Sie darlegen, wie nachhaltig bzw. „grün“ Ihre wirtschaftlichen Aktivitäten sind. Dazu müssen Sie in einem fünfstufigen Prozess für die folgenden drei Indikatoren den taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Anteil ermitteln und berichten: Grüner Umsatz, Grüne Investitionen und Grüne Betriebsausgaben. Die Verordnung gilt bereits für Geschäftsjahre ab 2021, allerdings mit einem eingeschränkten Anwendungsbereich. Dieser wird nun für Geschäftsjahre ab dem 01. Januar 2025 auf alle anderen großen Unternehmen ausgeweitet. Sie betrifft damit die gleichen Unternehmen, die nun auch erstmals von der Nachhaltigkeitsberichterstattung CSRD betroffen sind. Die Delegierte Verordnung zur EU-Taxonomie finden Sie hier.
Die Bedeutung des Berichts über den EU-Taxonomie Mindestschutz
Im Oktober 2022 hat die Platform on Sustainable Finance ihren Bericht „Final Report on Minimum Safeguards“ veröffentlicht. Die Platform on Sustainable Finance ist eine Expertengruppe der Europäischen Kommission. Sie hat eine beratende Funktion. So ist auch der Bericht über die Mindestschutzkriterien als Stellungnahme zur EU-Gesetzgebung gedacht und rechtlich nicht bindend. Dennoch stellt der Bericht eine gute Orientierungshilfe für die Umsetzung der Taxonomie-Verordnung dar. Insbesondere Artikel 18 der EU Verordnung 2020/852 befasst sich mit dem Mindestschutz. Dieser Mindestschutz soll im Rahmen der EU-Taxonomie sicherstellen, dass bei wirtschaftlichen Aktivitäten Mindestanforderungen in Bezug auf Menschenrechte, Besteuerung, Korruption und fairer Wettbewerb eingehalten werden.
Was steht im Sustainable Finance Bericht?
Der Bericht über den Mindestschutz beschreibt Kriterien, anhand derer entschieden werden kann, ob nachhaltiges Wirtschaften auch den Menschenrechten und anderen sozialen und Governance-Themen gerecht wird und damit „wirklich nachhaltig“ ist. Dabei orientiert sich der Bericht an folgenden Grundlagen:
Unternehmen sollen sich an den Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ halten. Dieser Mindestschutz deckt vier Bereiche ab, in denen Unternehmen sich an die minimalen Anforderungen halten müssen:
Der Bericht beschreibt, dass in einem ersten Schritt darauf geachtet wird, dass geeignete Prozesse im Unternehmen implementiert sind. Im zweiten Schritt werden die tatsächlichen Ergebnisse dieser Prozesse bewertet. Daraus ergeben sich zwei Kriterien für die Überprüfung der vier oben genannten Themen, die sich jedoch je nach Thema leicht unterscheiden:
- Prozesskriterien
Hier geht es um das Vorhandensein angemessener Sorgfaltsprüfungsverfahren. Ein aktiv umgesetzter Due-Diligence-Prozess ist hier wichtig. Die abgefragten Anforderungen finden sich in ähnlicher Weise auch in der CSRD wieder, z.B. unter GOV-4. - Leistungs-Ergebniskriterien
Hier wird bewertet, ob es Kontroversen in den oben genannten Bereichen gibt. Kontroverse bedeutet in dem Fall eine gerichtlich festgestellte Verletzung von Menschenrechten, einschließlich Arbeitsrechten, Verletzung von Steuergesetzen oder Wettbewerbsrecht. Darüber hinaus wird geprüft, ob die OECD-Kontaktstelle nicht eingeschaltet wurde oder ob auf Mitteilungen des Business and Human Rights Resource Centre (BHRRC) nicht reagiert wurde. Auch wenn eine Kontroverse bereits beigelegt wurde, die Prozesse aber noch nicht implementiert sind, fällt das Unternehmen durch. Sind die Prozesse jedoch vorhanden, kann die Konformität trotz der Kontroverse erreicht werden. Das Leistungskriterium wird daher eher als Warnsignal für unzureichende Prozesse gesehen, während das Prozesskriterium die dominantere Anforderung darstellt.
Sobald ein Unternehmen eine der beiden Kriterien nicht besteht, hält es den Mindestschutz nicht ein. Eine damit verbundene Wirtschaftstätigkeit wäre somit nicht taxonomiekonform.
EU-Taxonomie: Mindestschutzkriterien mit CONSUST optimal erfüllen
Neben den ausführlichen Gesetzestexten selbst, hat die EU mit dem hier beschriebenen Papier sowie detaillierten FAQs eine umfangreiche Textsammlung erstellt. Bei der Umsetzung kann man als Unternehmen also leicht den Überblick verlieren. Um die Hilfestellung optimal zu nutzen und die Taxonomie effizient umzusetzen, haben wir alle FAQs und auch die Mindestschutzkriterien in unserer Software FramesCube eingebunden. Die FramesCube EU-Taxonomie Software bildet den gesamten fünfstufigen Prozess bis zum fertigen EU-Taxonomie Report in einem strukturierten Workflow ab. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Gespräch und erfahren Sie mehr über die FramesCube Software und deren Potentiale für Ihr Unternehmen.