EUDR FAQ: Die wichtigsten Fragen klar beantwortet

EUDR FAQ geben Unternehmen Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR). Wer ist betroffen? Welche Produkte sind gemeint? Wie funktioniert die Sorgfaltserklärung? Und was bedeutet „entwaldungsfrei“ eigentlich ganz konkret?

Antworten auf diese und viele weitere Fragen liefern die offiziellen EUDR FAQ der EU-Kommission und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Doch angesichts der Komplexität und des Umfangs dieser Dokumente fällt es nicht leicht, den Überblick zu behalten.

In diesem Blogbeitrag haben wir daher eine Auswahl besonders praxisrelevanter EUDR FAQ zusammengestellt und verständlich aufbereitet. Der Fokus liegt auf grundlegenden Fragestellungen, die Unternehmen aktuell besonders häufig beschäftigen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit, aber mit klarem Blick auf das Wesentliche.

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EUDR FAQ: Grundlagen

Antwort: Um der fortschreitenden globalen Entwaldung entgegenzuwirken, hat die Europäische Union eine verbindliche rechtliche Grundlage geschaffen. Die EUDR (EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte) ist eine seit Juni 2023 in Kraft getretene Verordnung der Europäischen Union. Sie verpflichtet Unternehmen, sicherzustellen, dass bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse – etwa Holz, Soja, Palmöl, Kaffee oder Kakao – nicht mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen. Ziel ist es, die Entwaldung weltweit zu bekämpfen, indem nur nachweislich entwaldungsfreie Produkte auf dem EU-Markt gehandelt werden dürfen.

Antwort: Die EUDR wurde am 31. Mai 2023 vom Europäischen Parlament und dem Rat der EU verabschiedet und ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten. Ursprünglich war ein Anwendungsbeginn für Ende Dezember 2024 vorgesehen. Nach einer einjährigen Verschiebung, beschlossen im vergangenen Winter, tritt die Regelung nun am 30. Dezember 2025 in Kraft.

Der Geltungsbeginn staffelt sich wie folgt:

  • ab dem 30. Juni 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen
  • ab dem 30. Dezember 2025 für große und mittlere Unternehmen

Antwort: Relevante Rohstoffe dürfen nur noch dann in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie:

  • entwaldungsfrei sind (seit 31.12.2020 keine Entwaldung),
  • rechtskonform im Ursprungsland erzeugt wurden,
  • und eine elektronische Sorgfaltserklärung vorliegt.

Ein Produkt gilt als entwaldungsfrei, wenn es nicht von Flächen stammt, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden. Für Holzprodukte bedeutet das zusätzlich, dass das Holz nicht aus Wäldern stammt, bei denen es nach dem 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung – etwa durch nicht nachhaltige Nutzung – gekommen ist.

Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der EUDR müssen Unternehmen mit empfindlichen Sanktionen rechnen. Dazu zählen Bußgelder in Höhe von bis zu 4 % des jährlichen Umsatzes, die Beschlagnahmung betroffener Waren sowie der Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen. In besonders schweren Fällen kann zudem ein Handelsverbot innerhalb der Europäischen Union verhängt werden.

Antwort: Produkte, die nicht im Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, unterliegen nicht den Anforderungen der EUDR – selbst dann nicht, wenn sie relevante Rohstoffe enthalten, die grundsätzlich vom Anwendungsbereich erfasst sind.

Ein Beispiel: Seife, die Palmöl enthält, fällt nicht unter die Verordnung, da sie nicht zu den gelisteten Erzeugnissen gehört. Ebenso sind komplexe Produkte wie Autos mit Ledersitzen oder Reifen aus Naturkautschuk nicht betroffen, sofern ihre HS-Codes (Zolltarifnummern) nicht in Anhang I genannt sind – auch wenn sie Bestandteile enthalten, die aus EUDR-relevanten Rohstoffen stammen. Entscheidend ist demnach immer der aufgeführte HS-Code.

Wichtig: Die Europäische Kommission kann die Liste der betroffenen Produkte künftig per delegiertem Rechtsakt anpassen. Änderungen an Anhang I sind also möglich und sollten von betroffenen Unternehmen im Blick behalten werden (s. Entwurf delegierter Rechtsakt).

Ein häufiges und zugleich unsicherheitsbehaftetes Praxisbeispiel betrifft das Thema Verpackungen. Grundsätzlich fallen Verpackungen nur dann unter die EUDR, wenn sie als eigenständiges Produkt gehandelt werden. Werden sie hingegen ausschließlich zum Schutz oder Transport anderer Waren verwendet, findet die Verordnung keine Anwendung.

Antwort: In den aktuellen FAQ (Frage 1.3) konkretisiert die EU-Kommission das Vorgehen für den Spezialfall zusammengesetzter Produkte. Enthält ein Produkt mehrere verschiedene relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse – etwa ein Schokoriegel mit Kakaopulver, Kakaobutter und Palmöl – muss der Marktteilnehmer, der dieses Produkt in der EU in Verkehr bringt, die Sorgfaltspflicht nur in Bezug auf den Hauptrohstoff und die daraus abgeleiteten relevanten Erzeugnisse erfüllen. Maßgeblich ist dabei der in der linken Spalte des Anhangs I aufgeführte Rohstoff.

Im Fall eines Schokoriegels (Code 1806) ist dies der Rohstoff Kakao. Die Sorgfaltspflicht und die damit verbundenen Informationsanforderungen beziehen sich folglich nur auf jene Bestandteile, die in der rechten Spalte des Anhangs I unter „Kakao“ gelistet sind – in diesem Fall also auf Kakaopulver und Kakaobutter.

Antwort: Neben der präzisen Prüfung, ob ein Produkt unter die EUDR fällt – also ob es in Anhang I der Verordnung aufgeführt ist – ist es ebenso entscheidend zu verstehen, dass Umfang und Art der Pflichten stark davon abhängen, an welcher Stelle ein Unternehmen in der Wertschöpfungskette steht und wie groß es ist. Nur wer diese Faktoren berücksichtigt, kann einschätzen, welche konkreten Anforderungen im Rahmen der Verordnung zu erfüllen sind.

Als Marktteilnehmer gelten laut EUDR alle natürlichen oder juristischen Personen, die relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse erstmals auf dem EU-Markt bereitstellen („Inverkehrbringen“) oder aus der EU ausführen – jeweils im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Dazu zählen in erster Linie Primärerzeuger, Importeure und Exporteure.

Auch nachgelagerte Akteure in der Lieferkette gelten als Marktteilnehmer, sofern sie ein in Anhang I gelistetes Erzeugnis in ein anderes, ebenfalls dort aufgeführtes Erzeugnis umwandeln. Hat ein Unternehmen seinen Sitz außerhalb der EU, so gilt der erste in der EU ansässige Abnehmer als Marktteilnehmer im Sinne der Verordnung.

Daneben gelten nach Definition der EUDR alle Akteure in der Lieferkette, die relevante Erzeugnisse gewerblich auf dem EU-Markt bereitstellen, ohne sie selbst in Verkehr zu bringen, als Händler. Dabei handelt es sich in der Regel um Akteure wie Einzel- oder Großhändler, etwa Supermärkte, die Produkte an Endkunden oder andere Unternehmen weitergeben, nachdem diese bereits auf dem Unionsmarkt eingeführt wurden.

Beispiel: Ein in der EU ansässiges Unternehmen A (Kautschukimporteur) importiert entwaldungsfreien Kautschuk und verkauft diesen an den ebenfalls in der EU niedergelassene Reifenhersteller B. Dieser stellt daraus Reifen her, die unter die in Anhang I der Verordnung gelisteten Erzeugnisse falle, und verkauft diese weiter an einen Reifenhändler C. In diesem Fall gelten Unternehmen A und B als Marktteilnehmer, da sie relevante Rohstoffe in Verkehr bringen bzw. weiterverarbeiten. Unternehmen C hingegen gilt als Händler, sofern es die Reifen auf dem EU-Markt bereitstellt – also entweder direkt an Endverbraucher verkauft oder sie an andere Händler weitergibt.

Folgende Grafik zeigt die Positionen in der Wertschöpfungskette auf:

Für eine erste Indikation der Betroffenheit Ihres Unternehmens, nutzen Sie gerne unseren EUDR Quick Check.

Antwort: Die EUDR unterschiedet zudem an vielen Stellen, etwa bei den einzuhalten Pflichten, ob es sich um sogenannte KMU oder nicht-KMU bei den Betroffenen handelt. Darüber hinaus gilt für Kleinst- und Kleinunternehmen ein späterer Anwendungsstart. Das bedeutet: Unternehmen, die am 31. Dezember 2020 gemäß Richtlinie 2013/34/ EU als Kleinst- oder Kleinunternehmen kategorisiert waren, gilt eine verlängerte Frist bis zum 30. Juni 2026.

Ein Unternehmen wird einer bestimmten Kategorie (Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen) zugeordnet, wenn es am Bilanzstichtag bei mindestens zwei der drei festgelegten Schwellenwerte unterhalb der jeweiligen Grenzwerte liegt. Dabei darf höchstens ein Schwellenwert überschritten werden.

Eine Organisation ist ein Kleinstunternehmen, wenn

  • die Bilanzsumme 450.000 Euro nicht übersteigt,
  • der Nettoumsatzerlös 900.000 Euro nicht übersteigt und
  • die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahres 10 oder weniger beträgt.­

Eine Organisation ist ein kleines Unternehmen, wenn

  • die Bilanzsumme maximal 7.500.000 Euro beträgt,
  • der Nettoumsatzerlös maximal 15.000.000 Euro beträgt,
  • durchschnittlich während des Geschäftsjahres maximal 50 Beschäftigte zum Unternehmen gehörten.

Eine Organisation gilt als mittleres Unternehmen, wenn

  • die Bilanzsumme maximal 25.000.000 Euro beträgt,
  • der Nettoumsatzerlös maximal 50.000.000 Euro beträgt,
  • durchschnittlich während des Geschäftsjahres maximal 250 Beschäftigte zum Unternehmen gehörten.

Antwort: Sofern Ihr Unternehmen unter die Verordnung fällt, hat es verschiedene Verpflichtungen zu erfüllen. Bevor Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler ihre Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen beziehungsweise ausführen, müssen sie für alle relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die Sorgfaltspflicht erfüllen.

Informationsanforderungen (Art. 9)

Sammlung von Informationen, die dazu dienen der Entwaldungsfreiheit nach Art. 3 zu entsprechen. Das sind z. B.:

  • Beschreibung des Erzeugnisses inklusive einer Liste der relevanten Rohstoffe, die das Erzeugnis enthält oder unter deren Verwendung es hergestellt wurde;
  • Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe, die das Erzeugnis enthält oder unter dessen Verwendung es hergestellt wurde sowie den Zeitpunkt der Herstellung;
  • Menge des Erzeugnisses und das Erzeugerland;
  • Name, Anschrift und E-Mail-Adresse aller Unternehmen oder Personen, von denen sie mit den relevanten Erzeugnissen beliefert wurden.

Risikobewertung (Art. 10)

Überprüfung und Analyse der zusammengetragenen Informationen. Berücksichtigt werden z. B. folgende Kriterien:

  • Risikobewertung eines Erzeugerlandes inklusive seiner Landesteile und -regionen;
  • Präsenz von Wäldern und indigenen Völkern im Erzeugerland;
  • Ansprüche indigener Völker auf die Nutzung des Herstellungsgebietes oder dessen Eigentumsverhältnisse;
  • Verbreitung der Entwaldung oder Waldschädigung im Herstellungsgebiet;
  • Ausmaß der Korruption, mangelnde Strafverfolgung, Verstöße gegen Menschenrechte;

Risikominderung (Art.11)

Dies ist nur nötig, wenn in der vorhergehenden Risikobewertung ein Risiko identifiziert wurde. Damit soll das Risiko beseitigt oder auf ein vernachlässigbares Maß reduziert werden.

Mögliche Maßnahmen:

  • Anforderung weiterer Informationen, Daten oder Unterlagen;
  • Durchführung unabhängiger Erhebungen oder Audits

Die Pflichten von Unternehmen richten sich nach dem Risikoniveau. In Fällen mit geringem Risiko kann es sein, dass der Umfang der erforderlichen Sorgfaltspflichten verringert wird.

Antwort: Große Marktteilnehmer sind darüber hinaus verpflichtet, einmal jährlich öffentlich über die Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten zu berichten. In diesem Bericht legen sie offen, welche Maßnahmen sie ergriffen haben, um ihren Verpflichtungen gemäß der EUDR nachzukommen. Diese Berichterstattung kann in bestehende Berichtsformate der EU integriert werden, sofern das Unternehmen auch unter andere einschlägige Rechtsakte fällt. So ist es beispielsweise möglich, die EUDR-relevanten Inhalte im Rahmen des CSRD-Berichts (Corporate Sustainability Reporting Directive) zu veröffentlichen.

Wie genau diese Integration in der Praxis ausgestaltet sein wird, ist derzeit allerdings noch nicht abschließend geregelt.

Antwort: Bevor ein EUDR-relevantes Produkt importiert, exportiert oder innerhalb der EU bereitgestellt wird, muss eine Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement) abgegeben werden. Sie dient als Nachweis dafür, dass das Unternehmen seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist und kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko für Entwaldung oder illegale Herkunft festgestellt wurde. Mit der Abgabe übernimmt das Unternehmen die Verantwortung, dass die betreffenden Produkte entwaldungsfrei sind. Anhang II der EUDR führt die benötigten Informationen auf.

Die Erklärung erfolgt nicht in Papierform oder über ein standardisiertes Formular, sondern wird digital über das EU-Informationssystem „TRACES“ (Trade Control and Expert System) eingereicht. Das System ist benutzerfreundlich aufgebaut und bietet für die meisten Angaben Auswahlmenüs zur einfachen Eingabe. Eine Registrierung sowie die Nutzung des Systems sind über die Website der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) bereits möglich – einschließlich einer Testumgebung zur Vorbereitung.

In diesem sogenannten Informationssystem erhält das Unternehmen bei Abgabe der Sorgfaltserklärung eine Referenznummer, die für die Einfuhr oder Ausfuhr relevanter Erzeugnisse zwingend erforderlich ist. Unter bestimmten Voraussetzungen muss diese Referenznummer auch entlang der Lieferkette verpflichtend weitergegeben werden. Die eingereichten Erklärungen werden von der jeweils zuständigen EU-Behörde überprüft – in Deutschland ist dies die BLE.

Die Sorgfaltserklärung kann sich auf Planmengen beziehen und mehrere Teillieferungen innerhalb eines Jahres abdecken, sofern alle relevanten Informationen zu den einzelnen Lieferungen enthalten sind. Unternehmen sind verpflichtet, die über TRACES übermittelten Sorgfaltserklärungen für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren.

Antwort: Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der EUDR gelten Nicht-KMU-Händler als Marktteilnehmer und unterliegen daher den vollen Sorgfaltspflichten der Verordnung. Sie müssen eine Sorgfaltserklärung abgeben und nachweisen, dass die von ihnen gehandelten Produkte entwaldungsfrei sind.

Nicht-KMU-Marktteilnehmer in der nachgelagerten Lieferkette dürfen sich bei der Abgabe ihrer Sorgfaltserklärung auf bereits erfüllte Sorgfaltspflichten in der vorgelagerten Lieferkette berufen – indem sie die entsprechenden Referenznummern angeben. Allerdings sind sie laut Artikel 4 Absätze 9 und 10 EUDR verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die Sorgfaltspflicht dort tatsächlich ordnungsgemäß erfüllt wurde. Die rechtliche Verantwortung verbleibt bei ihnen, auch im Falle eines Verstoßes. Eine vollständige Prüfung jeder einzelnen Sorgfaltserklärung ist dabei nicht zwingend erforderlich. Die jüngsten Vereinfachungen klären, dass die minimale gesetzliche Verpflichtung für große nachgelagerte Unternehmen darin besteht, die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen von ihren Lieferanten für ihre eigene Sorgfaltserklärung zu sammeln und zu verwenden. Die Feststellung der Sorgfaltspflicht bedeutet demnach nicht, dass Sie jede einzelne Upstream-Sorgfaltserklärung überprüfen müssen.

KMU-Händler hingegen sind von der Pflicht zur Abgabe einer Sorgfaltserklärung ausgenommen. Dennoch dürfen auch sie relevante Erzeugnisse nur dann auf dem EU-Markt bereitstellen, wenn sie über bestimmte Informationen wie z.B. Angaben zu Lieferanten sowie die Referenznummern der zugehörigen Sorgfaltserklärungen verfügen. Diese Informationen sind mindestens fünf Jahre ab Bereitstellung auf dem Unionsmarkt aufzubewahren und müssen auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden.

Folgendes Fallbeispiel fasst die Sorgfaltspflichten pro Unternehmen anschaulich zusammen:

Antwort: Die Anforderungen der EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) sind formuliert – doch ihre Umsetzung stellt viele Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Von der Klärung der eigenen Betroffenheit über komplexe Lieferketten bis hin zum Umgang mit großen Datenmengen: Die Realität ist oft komplizierter, als es auf den ersten Blick scheint. Hinzu kommen enge Zeitvorgaben, rechtliche Unsicherheiten und der Mangel an Ressourcen – sowohl personell als auch finanziell. Wie können Unternehmen nun pragmatisch damit starten?

Ein erster wichtiger Schritt ist es, interne Stakeholder frühzeitig einzubinden – insbesondere aus den Bereichen Einkauf, Nachhaltigkeit und Qualitätssicherung. So entsteht ein gemeinsames Verständnis für Aufgaben, Zuständigkeiten und Risiken.

Anschließend sollte geprüft werden, inwiefern das eigene Unternehmen tatsächlich betroffen ist. Denn: Nicht jedes Produkt, das Holz, Soja oder andere relevante Rohstoffe enthält, fällt automatisch unter die EUDR. Eine gezielte Analyse schützt vor unnötigem Mehraufwand. Für eine erste Indikation der Betroffenheit Ihres Unternehmens, nutzen Sie gerne unseren EUDR Quick Check.

Wo möglich, sollten Unternehmen bestehende Vereinfachungsspielräume nutzen. So kann es etwa sinnvoll sein, Chargen mit identischer Herkunft in einer gemeinsamen Sorgfaltserklärung zu bündeln oder eingehende Upstream-Erklärungen risikobasiert statt pauschal zu prüfen.

Darüber hinaus braucht es klare Prozesse für Risikoanalysen, die Erhebung von Geodaten sowie die Dokumentation – idealerweise gestützt durch digitale Systeme, um Transparenz und Nachvollziehbarkeit dauerhaft zu gewährleisten.

Nicht zuletzt empfiehlt es sich, aktiv den Dialog mit Lieferanten zu suchen. Nur gemeinsam lässt sich die Rückverfolgbarkeit entlang der Lieferkette sicherstellen – und damit der Grundstein für eine erfolgreiche EUDR-Umsetzung legen.

Weitere Relevante Dokumente rund um die EUDR FAQ

Für Unternehmen, die von der EUDR betroffen sind, ist der Zugang zu verlässlichen und verständlichen Informationen entscheidend. Um Sie bei der Umsetzung der Anforderungen zu unterstützen, haben wir eine Auswahl besonders hilfreicher Dokumente zusammengestellt – darunter offizielle Leitfäden, praxisnahe Handreichungen und zentrale EUDR FAQ.

Diese Informationsquellen stammen sowohl von der Europäischen Kommission als auch von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), die in Deutschland als zuständige Umsetzungsstelle fungiert. Die EUDR FAQ beider Institutionen bieten einen wertvollen Überblick über häufig gestellte Fragen und helfen, zentrale Begriffe und Pflichten besser zu verstehen.

CONSUST unterstützt Sie bei der EUDR-Umsetzung

Die EUDR stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen, aber bieten auch Chancen, ihre Nachhaltigkeitsstrategie zu stärken und transparent zu kommunizieren. Damit stellt es sowohl für Ihr Unternehmen als auch für Ihre Stakeholder einen großen Nutzen dar. Sie benötigen Unterstützung bei der Vorbereitung und Einführung der EUDR? Dann kontaktieren Sie uns, um ein unverbindliches Gespräch zu vereinbaren.

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